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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.05.1999 - L 8 RJ 14/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von nordrhein-westfälischer Abgeordnetenentschädigung auf vorzeitige Altersrente

 

Leitsatz (amtlich)

Die einem Mitglied des Landtags gewährte Abgeordnetenentschädigung ist auf die Altersrente anzurechnen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Entschädigung des Klägers als Landtagsabgeordneter im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung anzurechnen ist.

Der 1938 geborene Kläger, Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H., war bis Oktober 1996 bei der Firma K GmbH beschäftigt. In seinem Versichertenkonto sind durchgängig 519 Pflichtbeitragszeiten gespeichert. In der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 30.06.1998 war er arbeitslos gemeldet. Bezüglich der Frage, ob ihm ab dem 01.10.1996 Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zustehen, ist ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Duisburg anhängig.

Am 23.03.1998 beantragte er die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei anerkannter Schwerbehinderung. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger, der seit Mai 1990 Abgeordneter des Landtages für das Land Nordrhein-Westfalen ist, die Höhe seiner Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) wie folgt mit:

Entschädigung gem. § 5 Abs. 1 AbgG:8.752,00 DM

Kostenpauschale gem. § 6 Abs. 2.1 AbgG:2.278,00 DM

Mehraufwendungen gem. § 6 Abs. 2.2 AbgG:546,00 DM

Fahrtkostenpauschale gem. § 6 Abs. 2.3 AbgG:790,00 DM.

Daraus sowie aus weiteren Abrechnungsposten ergab sich eine Gesamtbrutto-Abgeordnetenentschädigung in Höhe von 12.726,00 DM, darin enthalten ein steuerpflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von 9.202,00 DM sowie steuerfreie Bezüge in Höhe von 3.524,00 DM. Der Überweisung...

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