nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1921 geborene Kläger begehrt Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Er erlitt während seines Dienstes in der Deutschen Wehrmacht diverse Splitterverletzungen. Wegen der Schädigungsfolgen "Narben am Leib, oberhalb des rechten Beckenkammes, am rechten Oberschenkel und am rechten Fuß. Muskelschwäche am rechten Oberschenkel" gewährte der Beklagte dem damals in Polen wohnhaften Kläger mit Verfügung vom 22.09.1969 zunächst Teilversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vom Hundert (v.H.). Die Rentenzahlung stellte der Beklagte wegen einer Besserung der Schädigungsfolgen 1972 ein (Bescheid vom 21.01.1972, Widerspruchsbescheid vom 15.05.1972).
1990 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Seine auf Versorgungsrente gerichteten Anträge blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 04.09.1992, Bescheid vom 06.09.1994, Bescheid vom 09.05.1995, Widerspruchsbescheid vom 25.08.1995, Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 17.07.1996 - S 38 V 412/95 -, Bescheid vom 25.03.1998, Abhilfebescheid vom 20.05.1998, Widerspruchsbescheid vom 28.05.1998, Bescheid vom 27.04.1999, Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999). Dabei wurden als mit einer MdE um 10 v.H. bewertete Schädigungsfolgen anerkannt: "Narben am Leib, oberhalb des linken Beckenkammes, am rechten Oberschenkel und am rechten Fuß. Narben und Stecksplitter im rechten Unterschenkel, reizlose Fremdkörper in den Weichteilen des rechten Kleinfingers und des rechten Zeigefingers sowie des linken Mittelfingers" (Gutachten der Oberregierungsmedizinalrätin B vom 12.02.1998, Bescheid vom 25.03.1998 und Abhilfebescheid vom 20.05.1998).
Im Dezember 1999 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen weiteren Antrag und gab im Wesentlichen an, als Folge seiner im Krieg erlittenen Lungenverletzung huste er nachts ständig; wegen der Splitter im rechten Bein habe er Krämpfe.
Der Beklagte holte Behandlungs- und Befundberichte von dem Chirurgen Dr. T, dem Internisten Dr. X und dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. I ein. Dieser gab an, bei dem von ihm seit Juli 1999 behandelten Kläger falle eine deutliche Kriegspsychose mit Wahntendenzen und Zwangsgedanken auf, die seines Erachtens eine Kriegsversehrtenrente rechtfertige.
Der Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. In seinem Gutachten vom 11.10.2000 führte Dr. C aus, bei dem Kläger sei weder eine Kriegspsychose noch eine sonstige psychische Störung nachweisbar. Es bestehe lediglich der Verdacht auf phasische Stimmungsschwankungen. Wenn diesen eine manisch-depressive Psychose zugrunde liegen würde, wäre deren Ausprägung nur sehr leicht. Ein Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung bestehe auf keinen Fall.
Mit auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestütztem Bescheid vom 31.10.2000 und Widerspruchsbescheid vom 08.01.2001 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Leistung nach dem BVG mit der Begründung ab, dass in den Schädigungsfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei und auch keine neuen Gesichtspunkte über mögliche weitere Schädigungsfolgen vorlägen.
Mit seiner Klage vom 22.01.2001 hat der Kläger u.a. vorgetragen, er habe Schmerzen am Hinterkopf, im Magen- und Darmbereich sowie an den Beinen; zudem leide er an schädigungsbedingten Atembeschwerden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2001 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen Beschädigtenversorgung nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Facharzt für Innere Medizin / Sportmedizin Dr. P vom 25.07.2001. Dieser hat angegeben, dass die Angaben des Klägers, einen Bauch- und Lungenschuss erlitten zu haben, medizinisch nicht nachzuvollziehen seien. Weder nach Lage der Akten noch bei der durchgeführten Untersuchung seien auf solche Verletzungen hindeutende Narben festzustellen. Im Thorax befinde sich auch kein Splitter; ein solcher habe sich dort auch zu keinem Zeitpunkt befunden. Die festgestellten und bereits als Schädigungsfolge anerkannten Narben nebst Fremdkörpern in den Weichteilen seien mit einer MdE von 10 v.H. angemessen bewertet; Funktionseinschränkungen im nennenswerten Ausmaß bestünden aufgrund der Narben bzw. Fremdkörper nicht.
Das SG ist den Gutachten des Dr. C und des Dr. P gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 02.10.2001 abgewiesen.
Mit seiner Berufung vom 12.11.2001 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, bereits 1992 habe Dr. T1 einen Granatsplit...