rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen S 26 KA 125/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Eintragung der Klägerin in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten.
Die Klägerin ist 1969 geboren und schloß im September 1995 ihr Studium im Fach Psychologie ab. Seit September 1996 arbeitet sie als angestellte Psychologin im Beratungszentrum ... des Zweckverbandes für psychologische Beratungen und Hilfen. Daneben ist sie seit November 1996 als freie Mitarbeiterin in einer pschotherapeutischen Praxis in ... tätig. Bis zum 24.06.1997 rechnete sie 129 Stunden psychotherapeutischer Behandlung bei Kindern und Jugendlichen mit den gesetzlichen Krankenkassen im Kostenerstattungsverfahren ab. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde der Klägerin im Februar 1999 erteilt. Der Zweckverband bescheinigte im November 1998 44 Behandlungsfälle, davon drei bei Erwachsenen, mit insgesamt 766 Behandlungsstunden. Unter Supervision der Diplom-Psychologin ... behandelte die Klägerin 13 Kinder und Jugendliche mit insgesamt 292 Stunden. Sie absolvierte im Jahre 1998 insgesamt 280 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie. Den Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in ... lehnte der Zulassungausschuß bestandskräftig ab.
Mit Bescheid vom 08.09.1999 lehnte die Beklagte die Eintragung der Klägerin in das Arztregister mangels Fachkundenachweises ab. Die Behandlungstätigkeit bei Erwachsenen sei nicht ausreichend dokumentiert. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis der theoretischen Kenntnisse in der Verhaltenstherapie von Erwachsenen erbracht. Die psychotherapeutischen Behandlungen seien jedoch mit Ausnahme von vier Fällen an Kindern und Jugendlichen erbracht worden.
Gegen den am 31.03.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 25.04.2000 erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte meine zu Unrecht, dass ein Nachweis über Behandlungsstunden bei Erwachsenen erbracht werden müsse. Sie habe mit der Approbation die staatliche Erlaubnis erhalten, den Beruf als Psychologische Psychotherapeutin aus zuüben, der Approbationsbehörde hätten aber dieselben Fachkundenachweise vorgelegen wie nun der Beklagten. Die Beklagte habe keine Befugnis, von der Entscheidung der Approbationsbehörde abzuweichen. Die Approbationsbehörde differenziere nur insoweit, als für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gefordert werde, dass 50 % der nachgewiesenen Behandlungsstunden an Kindern und Jugendlichen erbracht worden sei. Daraus werde deutlich, dass die therapeutische Tätigkeit mit Erwachsenen als Basisqualifikation anzusehen sei, die mit Kindern und Jugendlichen als Zusatzqualifikation. Da die Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der Bezugspersonen erfolge, betreffe ein Viertel der nachgewiesenen Behandlungsstunden auch die Arbeit mit Erwachsenen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2000 zu verurteilen, sie in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten einzutragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie hinsichtlich des Fachkundenachweises ein uneingeschränktes Prüfungsrecht habe. Zwischen der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits bestünden so erhebliche Unterschiede, dass für den Fachkundenachweis im Rahmen der Arztregistereintragung als Psychologischer Psychotherapeut die bei Kindern und Jugendlichen erbrachten Behandlungsstunden lediglich anteilig anerkannt werden könnten. Ein 20%iger Kinderanteil sei im Rahmen der geforderten Berufstätigkeit akzeptabel. Die Unterschiede würden durch die differenzierende Festlegung der fachlichen Befähigung Psychologischer Psychotherapeuten nach § 6 der Psychotherapievereinbarung belegt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23.01.2001 die Beklagte verurteilt, die Klägerin in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten einzutragen. Die Klägerin habe 35 Falldokumentationen vorgelegt. Weder das SGB V noch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) unterscheide zwischen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits. Die Schaffung des gesonderten Berufsbildes sei vor allem davon bestimmt gewesen, dass auch Absolventen der Pädagogik und Sozialpädagogik in ...