rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 23.01.2001; Aktenzeichen S 26 KA 209/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 38/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Eintragung der Klägerin in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten.

Die Klägerin ist 1943 geboren und schloß im Jahre 1970 ihr Studium im Fach Psychologie ab. Seit September 1984 arbeitet sie als angestellte Psychologin beim DRK-Kreisverband T. Land im Kindergarten H. und Sonderkindergarten L. im Umfang von ca. 10 Stunden wöchentlich. Nach der Arbeitgeberbescheinigung war sie dort im Umfang von 3.200 Stunden psychotherapeutisch tätig.

Zumindest seit 1990 erbringt sie auch ambulante psychotherapeutische Behandlungen in einer eigenen Praxis, bis Ende 1998 insgesamt 803 Stunden, überwiegend bei Erwachsenen, davon in der Zeit vom 24.06.1994 bis 24.06.1997 205 Stunden bei gesetzlich Versicherten im Rahmen der Kostenerstattung. Die Klägerin absolvierte bis 1998 insgesamt 220 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde ihr unter dem 05.03.1999 erteilt.

Mit Bescheid vom 17.12.1999 lehnte die Beklagte die Eintragung der Klägerin in das Arztregister mangels Fachkundenachweises ab. Die Behandlungstätigkeit bei Erwachsenen sei nicht ausreichend dokumentiert. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis der theoretischen Kenntnisse in der Verhaltenstherapie von Erwachsenen erbracht. Die psychotherapeutischen Behandlungen seien jedoch überwiegend an Kindern und Jugendlichen erbracht worden. Es fehlt der Nachweis über 3.222 Stunden verhaltenstherapeutischer Tätigkeit bei Erwachsenen. Nachweise über die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. Erwachsenen könnten nicht gemischt werden.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte meine zu Unrecht, dass ein Nachweis über Behandlungsstunden bei Erwachsenen erbracht werden müsse. Sie habe mit der Approbation die staatliche Erlaubnis erhalten, den Beruf als Psychologische Psychotherapeutin auszuüben, der Approbationsbehörde hätten aber dieselben Fachkundenachweise vorgelegen wie nun der Beklagten. Die Beklagte habe keine Befugnis, von der Entscheidung der Approbationsbehörde abzuweichen. Die Approbationsbehörde differenziere nur insoweit, als für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gefordert werde, dass 50 % der nachgewiesenen Behandlungsstunden an Kindern und Jugendlichen erbracht worden sei. Daraus werde deutlich, dass die therapeutische Tätigkeit mit Erwachsenen als Basisqualifikation anzusehen sei, die mit Kindern und Jugendlichen als Zusatzqualifikation. Da die Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der Bezugspersonen erfolge, betreffe ein Teil der nach gewiesenen Behandlungsstunden auch die Arbeit mit Erwachsenen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2000 zu verurteilen, sie in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten einzutragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie hinsichtlich des Fachkundenachweises ein uneingeschränktes Prüfungsrecht habe. Zwischen der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits bestünden so erhebliche Unterschiede, dass für den Fachkundenachweis im Rahmen der Arztregistereintragung als Psychologischer Psychotherapeut die bei Kindern und Jugendlichen erbrachten Behandlungsstunden lediglich anteilig anerkannt werden könnten. Ein 20%iger Kinderanteil sei im Rahmen der geforderten Berufstätigkeit akzeptabel. Die Unterschiede würden durch die differenzierende Festlegung der fachlichen Befähigung Psychologischer Psychotherapeuten nach § 6 der Psychotherapievereinbarung belegt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23.01.2001 die Beklagte verurteilt, die Klägerin in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten einzutragen. Die Klägerin habe Nachweise über 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit in anerkannten Behandlungsverfahren vorgelegt. Weder das SGB V noch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) unterscheide zwischen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits. Die Schaffung des gesonderten Berufsbildes sei vor allem davon bestimmt gewesen, dass auch Absolventen der Pädagogik und Sozialpädagogik in die Versorgung mit einbezogen werden sollten.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, Sinn und Zweck des für die Eintragung in das Arztregister ...

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