nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 28.06.2002; Aktenzeichen S 19 V 111/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2002 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin die Auszahlung der Führzulage nach § 14 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG.
Die Klägerin ist Witwe des 1914 geborenen Beschädigten H P (P.).
Mit Bescheid vom 02.04.1951 wurden beim Beschädigten als Schädigungsfolgen "Erblindung des rechten und Verlust des linken Auges, verschiedene reizlose Narben" festgestellt.
Der Beschädigte bezog vom Beklagten eine Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 %, eine Schwerstbeschädigten zulage nach Stufe II, eine Pflegezulage nach Stufe IV, eine Ausgleichsrente, einen Ehegattenzuschlag, eine Führzulage und eine Kleiderverscheißpauschale.
Seit dem 01.02.2000 waren der Beschädigte und die Klägerin dauernd in einem Heim untergebracht.
Auf Antrag des Beschädigten übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2000 unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) und § 35 Abs. 6 BVG die Heimpflegekosten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge und zahlte an den Beschädigten einen Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten sowie einen Betrag von 893,-- DM als Betrag für seine Angehörigen mit Wirkung ab dem 01.02.2000 aus.
Gegen die Anrechnung der Zulagen nach § 14, 15 BVG auf die Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG sowie gegen die Höhe des Betrages für die Angehörigen legte der Beschädigte Widerspruch ein. Er vertrat u. a. die Auffassung, dass die ihm wegen der Schädigungsfolgen zustehenden Zulagen nach §§ 14, 15 BVG nicht auf die Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG anzurechnen und damit weiter an ihn auszuzahlen sind. Er berief sich auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NW) zum Verhältnis von Führzulage und Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG. Mit Abhilfe bescheid vom 23.04.2001 erhöhte der Beklagte den an den Beschädigten auszuzahlenden Betrag für seine Angehörigen von 893,-- DM auf 923,-- DM. Im übrigen wies er den Widerspruch am 27.08.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der Bestimmung des § 35 Abs. 6 BVG, wonach einem Beschädigten zur Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten zu belassen sei, handele es sich um eine Regelung, mit der die Weitergewährung der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale ausgeschlossen sei.
Mit der am 12.09.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Beschädigte die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale und Führzulage über den 01.02.2000 hinaus begehrt.
Er hat dargelegt, die notwendige Führung eines Blinden sei ebensowenig wie der erhöhte Kleiderverschleiß durch den Pflegesatz abgedeckt und gehöre auch nicht zu den sonstigen Bedürfnissen i.S.d. § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG.
Am 30.11.2001 ist der Beschädigte verstorben.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten das Verfahren fortgesetzt.
Mit Urteil vom 28.06.2002 hat das SG Dortmund den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2001 verurteilt, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des P. die Zulagen für fremde Führung (§ 14 BVG) und außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche (§ 15 BVG) ohne Anrechnung auf sonstige Versorgungsleistungen auch während der Zeit der dauernden Heimpflege zu gewähren.
§ 35 Abs. 6 Satz 1 BVG in der seit dem 01.04.1995 maßgeblichen Fassung enthalte keinen Einwendungstatbestand, der den Beklagten berechtige, die Führzulage mit der Übernahme der Kosten einer nicht nur vorübergehenden Heimpflege wegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu entziehen. Dies ergäbe sich aus der Rechtsprechung des BSG und LSG NW zum Verhältnis von Führzulage und Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG. Die Führzulage nach § 14 BVG stelle eine Sonderleistung für blinde Beschädigte dar, die auch bei der Übernahme der Pflegekosten für stationäre Dauerpflege durch den Versorgungsträger nicht durch Anrechnung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG entfalle und untergehe. Die Anrechnung der Führzulage nach § 14 BVG auf die Kosten einer Heimpflege sei mit dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die in § 35 Abs. 6 BVG geregelte "Betreuung einschließlich notwendiger Pflege" stehe - auch bei der ambulanten Pflege - eindeutig neben dem besonderen Führaufwand eines Blinden. Nach Sinn ...