nicht rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG handelt es sich um Versorgungsbezüge iS von § 35 Abs 6 BVG .
2. Die Führzulage nach § 14 BVG ist nicht auf die Leistungen nach § 35 Abs 6 BVG anzurechnen.
Orientierungssatz
1. Die Kleiderverschleißpauschale gemäß § 15 BVG ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 21.9.1983 - 9a RVi 2/82 = SozR 3100 § 35 Nr 15, BSG vom 21.9.1983 - 9a RV 28/82 , BSG vom 8.10.1987 - 9a RVi 5/85 = BSGE 62, 200 = SozR 3100 § 35 Nr 18) als Teil der Versorgungsbezüge iS von § 35 Abs 2 BVG idF vom 30.6.1989 auf die Kosten der Anstaltspflege anzurechnen.
2. Mit der Änderung des § 35 BVG durch das KOVStruktG 1990 ( BGBl I 1990, 582 ) ist nach Auffassung des Senates keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Kleiderverschleißpauschale gemäß § 15 BVG eingetreten.
3. Wegen des Charakters der Führzulage nach § 14 BVG als gesetzgeberische gewollte Privilegierung einer bestimmten Gruppe von Beschädigten unterfällt die Führzulage nicht dem Begriff "Versorgungsbezüge" iS von § 35 Abs 6 S 1 BVG nF und bleibt damit auf die Kosten der Heimpflege anrechnungsfrei (vgl LSG Essen vom 21.6.1995 - L 10 V 53/94 , LSG Essen vom 23.6.1998 - L 6 V 61/97 ).
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 07.05.2001; Aktenzeichen S 15 BL 73/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.05.2001 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger die Auszahlung der Kleiderverschleißzulage begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Führzulage nach § 14 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Beim 1920 geborenen Kläger stellte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 05.08.1977 als Schädigungsfolgen
"Erblindung beider Augen, Verlust des linken Armes, Verlust der Zähne 1 rechts, 1 bis 2 links im Oberkiefer, 1 rechts und 1 links im Unterkiefer, vegetative Störungen"
fest.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger u. a. eine Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H., eine Schwerstbeschädigtenzulage, eine Ausgleichsrente, eine Pflegezulage nach Stufe IV, eine Beihilfe für fremde Führung nach § 14 BVG und einen Pauschbetrag für Kleider- und Wäschemehrverschleiß nach § 15 BVG (Bewertungszahl 29). Seit dem 01.08.1996 ist der Kläger dauernd in einem Pflegeheim untergebracht. Seit November 1996 zahlt der Beklagte dem Kläger die Versorgungsbezüge in Höhe der Grundrente aus.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.11.1996 verfügte der Beklagte
1) die Übernahme der Heimpflegekosten, soweit sie die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.08.1996 und
2) die Auszahlung eines Betrages in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten an den Kläger mit Wirkung zum 01.08.1996.
Mit Bescheid vom 18.12.1996 stellte der Beklagte die Höhe der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.08. bis 30.10.1996 fest. Mit Bescheid vom 30.04.1997 wurden die vom Kläger vorgeleisteten Heimunterbringungskosten für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.1996 erstattet.
Durch Bescheid vom 17.6.1997 wurden die Versorgungsbezüge nach § 56 BVG auf 5.882,-- DM ohne Berücksichtigung der Heimpflegekosten erhöht. Mit Bescheid vom 07.08.1997 wurden die Versorgungsbezüge (Grundrente, Ausgleichsrente, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage Stufe VI, Führzulage, Pflegezulage Stufe IV) ab 01.07.1997 unter Aufhebung des Bescheides vom 17.6.1997 und Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) auf einen Betrag von 4.973,-- DM neu festgestellt. In dem Bescheid heißt es u. a.: da die Heimunterbringungskosten vom Beklagten getragen würden, stehe nur die Grundrente zu.
Durch Bescheid vom 18.6.1998 erfolgt die Anpassung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der Heimpflegekosten. Mit Bescheid vom 24.07.1998 wurden die Versorgungsbezüge ab 01.07.1998 unter Aufhebung des Bescheides vom 18.6.1998 und Berufung auf § 48 SGB X neu feststellt.
Im Oktober 1998 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Führzulage nach § 14 BVG und des Pauschbetrages nach § 15 BVG nach § 44 SGB X . Er trug vor, in dem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.06.1998, L 6 V 61/97 , sei der Anspruch auf Auszahlung der Führzulage bei Heimunterbringung anerkannt worden. Dem Urteil komme grundsätzliche Bedeutung zu, da die Bundesrepublik beigeladen gewesen und die Revision nicht zugelassen worden sei. In analoger Anwendung bestehe auch ein Anspruch auf Auszahlung der Kleiderverschleißzulage. Der Pflegesatz der Pflegeeinric...