Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarkürzung. Honorarverteilungsmaßstab. übermäßige Ausdehnung kassenärztlicher Tätigkeit. Gleichheitssatz. Praxisbesonderheit

 

Orientierungssatz

1. Dem Auftrag nach § 368f Abs 1 S 5 RVO kommt die kassenärztliche Vereinigung (KÄV), grundsätzlich dadurch nach, daß sie die Honoraransprüche der Kassenärzte bei Überschreiten von bestimmten Höchstwerten kürzt (vgl BVerfG vom 10.5.1972 - 1 BvR 286/65 ua = BVerfGE 33, S 171).

2. Eine Regelung, die die übermäßige Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit durch eine Honorarkürzung verhindern soll, erscheint deshalb besonders sachgerecht, wenn sie allein an dem Umfang der abgerechneten Leistungen anknüpft und nicht noch an ein anderes Kriterium, wie etwa die Fallzahlen.

3. Es verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn in den Bereichen der verschiedenen kassenärztlichen Vereinigungen die aufgrund von § 368f Abs 1 S 5 RVO getroffenen Regelungen unterschiedlich sind.

4. Behandlungsmethoden die zu Einsparungen auf anderen Gebieten führen sind Umstände, die im Rahmen der Prüfung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise berücksichtigt werden können und müssen. Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf Maßnahmen zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit ist aber nicht möglich.

5. Die kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, die Ärzte entsprechend ihren Gebietsbezeichnungen zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen, um eine Vergleichbarkeit innerhalb der Gruppe zu gewährleisten. Sie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus auch noch innerhalb der Gruppen Praxisbesonderheiten durch zusätzliche Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab zu berücksichtigen (vgl BSG vom 30.9.1983 - 6 RKa 29/82 = SozR 2200 § 368f Nr 9).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665019

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