Entscheidungsstichwort (Thema)
Ins Benehmen setzen. Honorarkürzung. Honorarverteilungsmaßstab. übermäßige Ausdehnung. kassenärztliche Tätigkeit. Praxisbesonderheit. Krankenhausarzt. Ermessensausübung. KÄV. Gleichbehandlungsgebot
Orientierungssatz
1. Benehmen (hier § 368f Abs 1 S 3 RVO) setzt keine Willensübereinstimmung voraus, erfordert aber, daß die andere Stelle Gelegenheit erhält, ihre Auffassung zu dem beabsichtigten Inhalt der Norm darzulegen (vgl BSG vom 21.1.1969 6 RKa 27/67 = BSGE 29, 111).
2. Dem Auftrag des § 368f Abs 1 S 5 RVO wonach im Honorarverteilungsmaßstab sicherzustellen ist, daß eine übermäßige Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit verhütet wird, kann die kassenärztliche Vereinigung grundsätzlich dadurch nachkommen, daß sie Honoraransprüche der Kassenärzte bei Überschreiten von bestimmten Größenordnungen kürzt (vgl BVerfG 10.5.1972 1 BvR 286/65 = BVerfGE 33, 171). Die grundsätzliche Entscheidung der kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen des autonomen Satzungsrechts, Honoraransprüche der Ärzte bei Überschreiten von bestimmten Punkt- und Fallzahlengrenzwerten zu kürzen, ist deshalb rechtmäßig.
3. Praxisbesonderheiten sind bei Anwendung des § 11 Honorarverteilungsmaßstabes nicht zu berücksichtigen (vgl BSG vom 30.9.1983 6 RKa 29/82 = SozR 2200 § 368f Nr 9).
4. Die Notwendigkeit einer Bedürfnisprüfung schließt die Anwendung einer Honorarbegrenzungsregelung auf beteiligte (oder ermächtigte) Krankenhausärzte nicht aus.
5. Die Festsetzung der Punkt- und Fallzahlengrenzwerte für beteiligte Krankenhausärzte auf ein Drittel der Werte der niedergelassenen Ärzte hält sich im Rahmen des der kassenärztlichen Vereinigung zustehenden Ermessens.
6. Die kassenärztliche Vereinigung ist auch nicht durch höherrangige Rechtsnormen, insbesondere nicht durch § 368n Abs 1 RVO verpflichtet, bei ihrer Honorarbegrenzungsregelung eine Ausnahmevorschrift für die Fälle, in denen die kassenärztliche Versorgung nicht anders als durch übermäßige Tätigkeit eines Kassenarztes sichergestellt werden kann, vorzusehen.
7. Es liegt kein Verstoß nach Art 3 Abs 1 GG vor, wenn in den Bereichen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen verschiedene Honorarbegrenzungsregelungen gelten. Diese Unterschiede, die örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, sind nicht nur zulässig, sondern gewollt.
8. Eine Honorarbegrenzungsregelung verstößt auch in bezug auf eine bestimmte Arztgruppe (hier: Chirurgen), nicht dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG, als sie bei ihrer Anwendung zwar Sprengelärzte hinsichtlich ihrer Behandlungsfälle von Knappschaftsversicherten unberücksichtigt läßt, die knappschaftlichen Behandlungen aber bei Ärzten, die ihre Knappschaftsfälle über die KÄV abrechnen, berücksichtigt.
Fundstellen