Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Instandsetzungskosten der selbstgenutzten Immobilie des Grundsicherungsberechtigten durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB 2 werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden Jahr sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind und nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigentums führen (BSG Urteil vom 3. 3. 2009. B 4 AS 38/08 R).
2. Dient eine Elektroinstallation in der Küche des Grundsicherungsberechtigten nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz, sondern bereits der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands, so sind die hierfür geltendgemachten Aufwendungen nicht mehr als im Rahmen von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB 2 übernahmefähig anzusehen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auf Übernahme der Kosten von Elektroinstallationsarbeiten in ihrer selbstgenutzten Immobilie.
Die 1963 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit 2005 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld II. Nach zwischenzeitlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit (von September 2019 bis August 2020) bezieht sie derzeit Arbeitslosengeld I.
Die Klägerin lebte mit ihrer 2016 verstorbenen Mutter, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezog, in einem im Jahr 1963 erbauten Einfamilienhaus in der H-Straße 25, Meerbusch, dessen Miteigentümerinnen beide jeweils zur Hälfte waren und dessen Wohnfläche 98 m2 betrug. Im Rahmen der Unterkunftskosten übernahm der Beklagte die jeweiligen anteiligen Hauslasten der Klägerin vollständig als Neben- bzw. Betriebskosten. Nach dem Tod der Mutter bewohnt die Klägerin das Haus bis heute alleine.
Am 21.05.2013 (Schriftsatzdatum 17.05.2013) beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten der Erneuerung von Strom- und Wasserleitungen in dem Haus. Es handele sich um notwendige, unabweisbare Reparaturarbeiten. Die Anlagen seien veraltet. Die Stromleitungen seien kurz und brüchig und im Keller fehle eine Erdungsanlage. Dort bestehe Brandgefahr. Eine weitere Gefahr gehe von dem Verteilerkasten im Erdgeschoss aus. Hierzu legte die Klägerin zwei Kostenvoranschläge der Firma N vom 14.05.2013 vor. Das Angebot Nr. 1 betraf die Erweiterung der Kücheninstallation (Installation von Zuleitungen und Einbau neuen Schaltermaterials) und wies Kosten i.H.v. 1.060,73 EUR aus. Das Angebot Nr. 2 betraf Elektroreparaturarbeiten (Erneuerung der Zählerverteilung im Flur und im Erdgeschoss sowie Einrichtung einer Erdungsanlage im Keller) und wies Kosten i.H.v. 1.753,35 EUR (im Laufe des Verfahrens aufgrund von Kostensteigerungen durch Kostenvoranschlag vom 22.04.2014 auf 1.851,46 EUR korrigiert) aus.
Am 26.09.2013 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten eines Fensteraustauschs und am 01.10.2013 die Übernahme der Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs der Heizungsanlage, wobei sie die Vorlage weiterer Kostenvoranschläge ankündigte, trotz Aufforderung des Beklagten vom 11.10.2013 anschließend aber nicht einreichte.
Mit Bescheid vom 19.11.2013 lehnte der Beklagte die Anträge vom 26.09.2013 und 01.10.2013 sowie vom 21.05.2013 hinsichtlich des Kostenvoranschlages Nr. 1 vollständig ab. Hinsichtlich des Kostenvoranschlages Nr. 2 teilte sie mit, der Antrag könne nicht bewilligt werden, solange kein Kostenvoranschlag vorgelegt werde, der sich auf die Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln beschränke, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellten. Zur Begründung führte er aus, tatsächliche Aufwendungen für konkrete Instandhaltungen und Reparaturen von selbstbewohntem Eigentum seien berücksichtigungsfähige Kosten, wenn das Eigentum geschützt sei. Voraussetzung sei weiterhin, dass sie nicht zu einer Standardverbesserung des Eigentums führten sowie angemessen und unabweisbar seien. Unabweisbar seien nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich seien und die dauerhafte Bewohnbarkeit der Immobilie sicherstellten. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II könnten als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Der Antrag auf Übernahme der in dem Kosten...