Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des AFuU § 11 Abs 2 S 1 (Fassung: 1975-02-27) ist auch insoweit mit den AFG §§ 39, 44 Abs 1 vereinbar, als in ihr zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "ganztägiger Unterricht" iS des AFG § 44 Abs 1 ein Unterricht an mindestens 5 Werktagen in der Woche mit insgesamt 25 Unterrichtsstunden gefordert wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654030

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