rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. gewöhnlich anfallender Abzug. Kirchensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf der Basis der bis 2002 vorliegenden statistischen Daten war es nicht zu beanstanden, Kirchensteuer zu denjenigen Entgeltabzügen zu zählen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AFG §§ 111-112; SGB III §§ 129, 136

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 29.03.2001; Aktenzeichen S 15 AL 146/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.03.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die ab dem Vorverfahren ergangenen im Antrag vom 12.12.2002 aufgeführten Bescheide der Beklagten ab 09.01.1997 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe ab 1993.

Der 1944 geborene Kläger steht seit vielen Jahren bei der Beklagten im Arbeitslosenhilfebezug. Am 22.08.1996 beantragte er die Erstattung der bei der Feststellung seines Leistungssatzes berücksichtigten Kirchensteuer, da er seit dem 25. März 1993 aus der Kirche ausgetreten sei.

Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 06.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1997 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.1994 (BVerfGE 90, 226 ff.) ab.

Hiergegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen S 15 AL 45/97 Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben. Das Verfahren wurde im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 01.07.1993 (BVerfG - 1 BvL 10/93) ausgesetzt, unter dem Aktenzeichen S 15 AL 161/98 wieder aufgenommen, durch Beschluss vom 01.10.1999 erneut zum Ruhen gebracht und auf Antrag des Klägers unter dem Aktenzeichen S 15 AL 146/00 erneut wieder aufgenommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der fiktive Abzug von Kirchensteuern für konfessionslose Arbeitslosenhilfebezieher sei verfassungswidrig, und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1997 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 25.03.1993 die einbehaltene Kirchensteuer zu erstatten, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 111 AFG bzw. § 136 SGB III insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als auch für nicht konfessionsgebundene Arbeitslose ein Kirchensteuer-Hebesatz erhoben wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.

Mit Urteil vom 29.03.2001 hat das Sozialgericht Aachen die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihm am 03.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2001 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen Vortrag, die Einstellung von Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Abzug verletze ihn in seinen Grundrechten. Es sei zu berücksichtigen, dass bei jedem Einkommensteuer- und Lohnsteuerausgleich die im Vorjahr bezahlte Kirchensteuer in der Erklärung als Vorwegabzug berücksichtigt werde. Die Reduzierung der zu berücksichtigenden Kirchensteuer finde keine parallele Anwendung in den angegriffenen Vorschriften des § 111 Abs. 2 AFG bzw. § 151 Abs. 2 SGB III. Dies stelle für ihn eine Benachteiligung i.S.d. Gleichheitsgrundsatzes dar.

Der Kläger weist darüber hinaus auf eine Fernsehsendung (Plus-Minus) vom 26.02.2002 über die Kirchensteuer für Arbeitslose und Schwerbehinderte hin. Darin werde die Regelung des AFG bzw. SGB III von kompetenter Seite als absurd bezeichnet. Die individuelle und nicht die pauschale Berechnung des Arbeitslosengeldes sei zu fordern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.03.2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1997 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 01.02.1993, 07.05.1993, 11.05.1993, 14.01.1994, des Widerspruchsbescheides vom 22.03.1994, der Bescheide vom 08.07.1994 und 12.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.1995, des Bescheides vom 18.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1995, der Bescheide vom 02.05. und 07.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1996, des Bescheides vom 11.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.1996, des Bescheides vom 09.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1997, des Bescheides vom 07.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1997, des Änderungsbescheides vom 10.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997, des Änderungsbescheides vom 23.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1998, des Bescheides vom 20.05.1998 und des Änderungsbescheides vom 28.05.1998, des Bescheides vom 15.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29...

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