Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger arbeitete zuletzt vom 05.04.1977 bis 12.03.1980 anwartschaftsbegründend. Seit dem 09.04.1980 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. In der Folgezeit waren zahlreiche Klage- und Berufungsverfahren anhängig, in denen die Höhe der Arbeitslosenhilfe unter unterschiedlichen Aspekten zu überprüfen waren. Mit rechtskräftigem Urteil vom 08.07.1999 - L 1 AL 31/97 - hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) die Entscheidungen der Beklagten bestätigt und unter Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alle bis 1998 ergangenen Bescheide berücksichtigt.
Die ab 1999 ergangenen Bescheide zur Höhe der Arbeitslosenhilfe sind von dem Kläger ebenfalls angegriffen worden, so z. B. die Neufestsetzung zu Beginn eines Jahres, die Neubewilligungsbescheide für einen weiteren Bewilligungsabschnitt und die Herabbemessung zum 01.07. eines jeden Jahres. Mit Urteil vom 29.03.2001 - Az.: S 15 AL 85/99 - hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Klage gegen die seit 01.01.1999 ergangenen Bescheide abgewiesen. Die Berufungen des Klägers gegen dieses Urteil hat das LSG NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 28.08.2002 - L 12 AL 108/01 zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat den Bescheid vom 21.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001, die Bescheide vom 26.07.2001 und 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 sowie die Bescheide vom 27.05.2002 und 26.07.2002 in das Verfahren einbezogen und die Klage abgewiesen.
Gegen den Anpassungsbescheid vom 26.07.2001 hat der Kläger erneut Widerspruch eingelegt, den die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Düren mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2001 als unzulässig verwarf, da dieser Bescheid Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2001 Klage vor dem SG Aachen (Az.: S 15 AL 197/01) erhoben.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2001 in der Fassung des Bescheides vom 30.09.2001 hat der Kläger am 24.10.2001 Verpflichtungsklage (Az.: S 15 AL 198/01) bezüglich der Beitragszahlung zur Rentenversicherung erhoben und beantragt, die Zahlung der Arbeitslosenhilfe nach der "alten Beitragszahlung" vorzunehmen, weil er die Änderungen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI durch das Haushaltssanierungsgesetz für verfassungswidrig halte.
Gegen den Bescheid vom 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 hat der Kläger am 28.03.2002 Nichtigkeitsklage (S 15 AL 58/02) erhoben, mit der er u. a. die Rückzahlung der Kirchensteuer begehrt hat.
Gegen den Bescheid vom 27.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 hat der Kläger unter dem Az.: S 15 AL 193/03 eine weitere Klage erhoben.
Gegen den Bescheid vom 26.07.2002 - mit dem das Bemessungsentgelt gemäß § 201 SGB III angepasst wurde - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2002 hat der Kläger am 23.09.2002 unter dem Az.: S 15 AL 194/02 Klage erhoben.
Durch Beschlüsse vom 10.07.2002 und 15.11.2002 sind die Klageverfahren S 15 AL 197/01, S 15 AL 193/02 und S 15 AL 194/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 15 AL 197/01 verbunden worden, nachdem der Kläger erklärt hatte, dass er die Klagen nicht zurücknehme, obwohl das LSG NRW bereits über die angefochtenen Bescheide mit entschieden habe.
Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2003 unter Zugrundelegung der Leistungsentgeltverordnung 2003. Hiergegen erhob er Widerspruch mit der Begründung, die Kürzung der Arbeitslosenhilfe im Januar 2003 stelle eine unbillige Härte dar, zumal im Juli 2003 wieder eine Kürzung stattfinde. Auch solle sein Kirchenaustritt einen Ausgleich dafür schaffen, eine erhöhte Arbeitslosenhilfe zu bekommen. Diesen Widerspruch verwarf die Widerspruchsstelle der Arbeitsagentur Düren mit Bescheid vom 07.03.2003 als unzulässig, da der angefochtene Bescheid Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2003 unter dem Az.: S 15 AL 70/03 Klage erhoben.
Mit Bewilligungsbescheid vom 16.04.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den neuen Bewilligungsabschnitt vom 10.05.2003 bis 09.05.2004. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen hat er am 07.07.2003 unter dem Az.: S 15 AL 152/03 Klage erhoben.
Durch Beschlüsse vom 30.06. und 08.08.2003 sind diese Klagen zum Az.: S 15 AL 97/01 verbunden worden.
Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2003 - Absenkung des Bemessungsentgelts gem. § 200 Abs. 3 SGB III, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat die Beklagte das Bemessungsentgelt ab 01.07.2003 auf 285,00 Euro wöchentlich ab...