Leitsatz (amtlich)

Ist einer Witwe, deren Ehemann vor dem 1976-01-01 gestorben ist, Witwenbeihilfe nach BVG § 48 idF vor dem 1976-01-01 bewilligt worden, so hat sie ab 1976-01-01 Anspruch auf Schadensausgleich auch dann, wenn die Hinterbliebenenversorgung durch die Folgen der Schädigung nicht beeinträchtigt worden ist, falls die weiteren Voraussetzungen für den Schadensausgleich erfüllt sind.

 

Fundstellen

Breith. 1982, 901

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