rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 23.09.1998; Aktenzeichen S 19 KA 68/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 6 KA 31/99 R) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.09.1998 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.06.1997 verurteilt, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.02.1997 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Ermächtigung des Beigeladenen zu 5).
Der Beigeladene zu 5) ist seit 1979 Leitender Arzt der Urologischen Abteilung des S.-Hospitals in T. und seitdem im wechselndem Umfang an der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Daneben betreibt er in einem ungenutzten Altbau unter dem Namen "Institut für Steinzertrümmerung" einen von ihm persönlich im Dezember 1988 für ca. 2,3 Millionen DM angeschafften und ihm gehörenden Stoßwellenlithotripter. Damit stellt er stationäre Leistungen dem Krankenhaus zur Verfügung und erbringen er und andere Urologen ambulante Lithotripsien. Bemühungen des Klägers um Standortgenehmigungen für das Gerät und persönliche Ermächtigungen waren in der Vergangenheit erfolglos.
Der Zulassungsausschuß für Ärzte Köln ermächtigte den Beigeladenen zu 5) mit Beschluss vom 19.02.1997 für die Zeit vom 01.03.1997 bis 30.03.1999 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Streitig ist die Ermächtigung
1 ...
2. auf Überweisung von Fachärzten für Urologie:
a) ...
b) die Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, begrenzt auf:
1. extrakorporale Stoßwellenlithotripsie von Harnsteinen mit der Klarstellung, daß von der Ermächtigung nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn das im Hause befindliche Gerät genehmigt ist oder aber das Genehmigungserfordernis entfällt,
c) ...
3 ...
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Eine Ermächtigung könne nur zu solchen Leistungen erteilt werden, die an dem Krankenhaus erbracht werden können, an welchem der Arzt angestellt sei. Nur die von dem Krankenhaus vorgehaltenen Geräte könnten von dem betreffenden Arzt im Rahmen der Ermächtigung genutzt werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 11.06.1997 zurück. Die Ermächtigung zur ambulanten Erbringung der extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie von Harnsteinen sei dem Beigeladenen zu 5) zu erteilen, da ohne diese Ermächtigung eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten nicht sichergestellt sei. Die streitige Leistung werde ambulant von keinem niedergelassenen Arzt im Planungsbereich erbracht. Es könne dahinstehen, ob dabei auf den Planungsbereich abzustellen sei, in welchem der Leitende Krankenhausarzt seine Tätigkeit ausübe, oder auf den Planungsbereich, den der Landesausschuß für die Genehmigung der Großgeräte zugrundelege. Denn die Klägerin sei dem Vortrag der übrigen Beteiligten, wonach die Stoßwellenlithotripsie von keinem der von ihr genannten Häuser ambulant erbracht werde, nicht entgegengetreten.
Mit der dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen: Nach § 116 Satz 2 SGB V setzt die Erteilung einer Ermächtigung das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann für die Ermittlung des Versorgungsbedarfs auf die Feststellungen der Bedarfsplanung zurückgegriffen werden. Diese haben jedoch nur indizielle Aussagekraft und sind als Bezugsmittel nicht zwingend. Aus ihrer Sicht kann daher im Rahmen von Ermächtigungen zur Durchführung von Großgeräteleistungen nach wie vor auf die Planungsgrundsätze der früheren Großgeräteplanung und die dort geltenden Planungsregionen Bezug genommen werden. Eine Ermächtigung kann nur zu solchen Leistungen erteilt werden, die an dem Krankenhaus erbracht werden können, an welchem der zu ermächtigende Arzt angestellt ist. Auch können nur die von dem Krankenhaus vorgehaltenen Geräte im Rahmen dieser Ermächtigung genutzt werden. Da im vorliegenden Fall Betreiber des Großgerätes das Institut für Steinzertrümmerung ist, kann eine Ermächtigung zur Erbringung ambulanter Leistungen nicht ausgesprochen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beschluss des Berufungsausschusses für Kassenarztzulassung Nordrhein vom 11.06.1997 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe ausdrücklich bestätigt, daß die extrakorporale Stoßwellenlithotripsie ambulant von niedergelassenen Ärzten auch im umfassenderen Planungsbereich für die Aufstellung von Großgeräten nicht erbracht werde.
Die Beigeladenen zu 3), 5) bis 7) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 5) hat ergänzt, er sei ab dem 01.07.1997 im Besitz einer Genehmigung nach Ziffer 5.1 der NUB-Richtlinien.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit Urteil vom 23.09.1998 ...