rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 20.10.2000; Aktenzeichen S 15 (17) P 102/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegegeld.
Der 1969 geborene Kläger, der an der W ...-Universität M ... Geschichte und Publizistik studiert, leidet infolge eines Verkehrsunfalls an einer linksseitigen Hemiparese. Er bewohnt das Souterrain des Hauses seiner Eltern, deren Wohnung er über eine Treppe erreichen kann. Er ist mit einem Rollstuhl versorgt, auf dessen Benutzung er jedoch nicht ständig angewiesen ist. Dusche und WC sind in seiner Wohnung behindertengerecht ausgestattet. Im Dezember 1994 beantragte der Kläger die Bewilligung von Pflegegeld. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe - Dr. Schw ... - kam in seinem Gutachten vom 30.08.1995 zu dem Ergebnis, dass der Kläger Hilfe beim Duschen/Baden, beim Aufstehen und Zu-Bettgehen sowie beim An- und Auskleiden bedürfe, wobei der Gesamthilfebedarf 45 Minuten täglich nicht erreiche. Daraufhin lehnte die Beklagte Leistungen aus der Pflegeversicherung durch Bescheid vom 12.10.1995 förmlich ab.
Der Kläger legte am 13.11.1995 Widerspruch ein und machte geltend, seine körperlichen Behinderungen seien nicht hinreichend gewürdigt und Pflegebedarf bestehe bei den Verrichtungen des Waschens, der Zahnpflege, des Kämmens und Rasierens, der Darm- und Blasenentleerung, der Ernährung sowie beim Stehen, Gehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Nachdem Dr. Schw ... bei seiner Auffassung verblieben war und diese Einschätzung in einem weiteren Gutachten des Dr. W ... vom 08.03.1996 bestätigt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.06.1996 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 26.07.1996 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Er hat einen Fragebogen zum Umfang seiner Pflegebedürftigkeit vorgelegt, wonach dieser täglich im Durchschnitt mehr als 4 Stunden beträgt.
Das SG hat ein Gutachten von dem Sozialmediziner Dr. H ... eingeholt. Die ser hat einen Grundpflegebedarf von 28 Minuten täglich (Waschen 1 Minute, Duschen/Baden 3 Minuten, mundgerechte Nahrungszubereitung 1 Minute, Aufstehen/Zu-Bettgehen 5 Minuten, An-/Auskleiden 10 Minuten, Stehen 2 Minuten, Treppensteigen 6 Minuten) bei Berücksichtigung des Einsatzes möglicher "Kleinhilfsmittel" (z.B. Benutzung von Einhänderteller beim Zerschneiden) bzw. von 30 Minuten ohne solche Hilfen angenommen. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, der Kläger meide unnötiges Aufstehen, weil er eine Überlastung seines gesunden Beines fürchte, ohne dass dies medizinisch gerechtfertigt sei, und dass die ohnehin anwesenden Eltern daher häufig als Hilfspersonen herangezogen würden. Treppensteigen könne der Kläger selbständig, Unterstützung und Absicherung könne man ihm jedoch kaum dabei verwehren. Desweiteren könne das Einreiben mit Franzbranntwein als einfache Behandlungspflege beim Hilfebedarf mit 5 Minuten zusätzlich berücksichtigt werden.
Der Kläger hat gegen dieses Gutachten eingewandt, dass er ohne Unterstützung nicht sicher stehen könne, so dass schon deswegen 10 Minuten beim Duschen/Baden als Hilfebedarf anzusetzen seien. Weitere Hilfe sei beim Öffnen der Zahnpastatube und Auftragen der Zahncreme erforderlich; eine nicht vorhandene Hilfsmittelversorgung könne nicht pflegebedarfsmindernd in Rechnung gestellt werden.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28.08.1998 hat Dr. H ... eingeräumt, dass 2 bis 3 Minuten beim Duschen zusätzlich berücksichtigt werden könnten, jedoch sei das Öffnen der Zahnpastatube mit geeigneten Hilfsmitteln leicht selbständig möglich, aber auch unter Zuhilfenahme der Zähne.
Auf Antrag des Klägers hat das SG ein weiteres Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Pflegewissenschaftler am Institut für Pflegewissenschaft der Universität W .../H ..., L ..., eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.06.1999 einen durchschnittlichen täglichen Grundpflegebedarf von 46,5 Minuten angegeben (Duschen und Baden 13 Minuten, Zahnpflege 3 Minuten, Kämmen/Rasieren - Anreichung von notwendigen Gegenständen - 1 Minute, Darm- und Blasenentleerung - Entsorgung des Inhalts und Reinigung einer Urinflasche - 2 Minuten, mundgerechte Zubereitung der Nahrung 3 Minuten, Aufstehen und Zu-Bettgehen 6 Minuten, An- und Auskleiden 10 Minuten, Stehen - Transfer zum bzw. vom Rollstuhl zwecks Duschen bzw. Baden - 3,5 Minuten sowie Treppensteigen 8 Minuten).
Das SG hat sodann ein weiteres Gutachten von dem Lehrer für Pflegeberufe B ... eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 15.03.2000 einen täglichen Grundpflegebedarf von 70 Minuten beschrieben (Waschen 3 Minuten, Duschen 20 Minuten, mundgerechte Zubereitung 6 Minuten, Umlagern 3 Minuten, An- und Auskleiden 24 Minuten, Stehen - Transfer - 8 Minute...