Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Bewilligung von Regelaltersrente - Verfassungsmäßigkeit der Rentenberechnung
Orientierungssatz
1. Nach § 35 Abs. 1 SGB 10 sind in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe dem Adressaten mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In einem Bescheid über die Bewilligung von Regelaltersrente sind alle wesentlichen Punkte, insbesondere hinsichtlich der Rentenberechnung enthalten.
2. Bei der Rentenbewilligung ist ein Inflationsausgleich gesetzlich nicht vorgesehen. Nach dem Solidarprinzip der Sozialversicherung ist die Auferlegung von Ausgleichslasten kein verfassungswidriges Sonderopfer (BSG Urteil vom 29. 1. 1998, B 12 KR 35/95).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Tatbestand
Dem am 00.0.1941 geborenen Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16.6.2006 Regelaltersrente (RAR) ab dem 1.5.2006 bewilligt. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 28.12.2006 im Hinblick auf den Beitragsanteil des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu berechnet.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und machte insbesondere geltend, die Meldebeträge und die Rentenbeitragszahlungen entsprächen zwar der Richtigkeit, die Rente sei aber nicht nach den Richtlinien der Zeit berechnet, in der er Rentenbeiträge gezahlt habe. Sein Altersregelsatz müsse etwa 27-35 % höher sei. Zum anderen müsse eine klare Trennung von Steuern und Sozialbeiträgen gewährleistet sein. Der Rentenbescheid sei nicht prüffähig: Die angegebenen Durchschnittseinkommen seien nicht nachvollziehbar. Es dürften nur die Einkommen der Rentenbeitragzahler berücksichtigt werden. Außerdem rüge er die von den Rentenkassen vorgenommenen Fremdleistungen, die durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nicht gedeckt seien. Es sei verfassungswidrig, dass der Bund die Rentenkassen geplündert habe, um politische Renten zu zahlen an Personen, die nie in die Rentenkasse eingezahlt hätten.
Durch Bescheid vom 4.4.20007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück, da dieser nicht konkret begründet habe, dass die Rentenberechnung dem geltenden Recht widerspreche.
Mit der am 17.4.2007 zum Sozialgericht Münster (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft; seine Sache diene der Rechtsfortschreibung und sei im Interesse der Allgemeinheit zu klären.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30.4.2007 die Rente des Klägers wegen einer Änderung des Beitragsatzes zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.3.2007 neu berechnet.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, unter Abänderung der Bescheide vom 16.6.2006, 28.12.2006 und 30.4.2007 die Beklagte zu verurteilen,
A) für alle Jahre ab 1955 bis 2006 den Geldpunktewert, Durchschnittslohn und den Inflationsgrad jeden Jahres mit in den Bescheid einzubauen.
B) Die Grundlagen des solidarischen Rentensystem vorzulegen.
C) Die Fremdleistungsbeträge zurück zu verlangen.
D) Den Nachweis zu erbringen, wie der Durchschnittslohn ermittelt wurde.
E) Einen Bescheid zu erstellen, in dem der zustehende Inflationsausgleich berücksichtigt wurde.
F) Die dann ermittelten Unterzahlungen seit dem Widerspruch vom 13.07.2006 nachzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dem Kläger eine Informationsschrift ("Wie berechne ich meine Rente?") zur Verfügung gestellt und weitere Erläuterungen zur Rentenberechnung gegeben.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, da diese nicht rechtswidrig seien.
Mit der Klage begehre der Kläger im Ergebnis eine höhere Rente
1. dadurch, dass bei dem zugrundezulegenden Durchschnittsentgelt bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nur die Beitragszahler in der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien,
2. dadurch, dass ein Inflationsausgleich zu zahlen sei,
3. dadurch, dass die Rentenversicherung für die Fremdleistungszahlungen von dem Bund einen vollen Ausgleich verlange.
Darüber hinaus begehre er die Grundlagen des solidarischen Rentensystems vorzulegen und den Nachweis zu erbringen, wie der Durchschnittslohn ermittelt wurde.
Der Kläger verkenne, dass die Beklagte durch die Gesetze gebunden sei und die Gesetze, so wie sie vom Gesetzgeber erlassen wurden, anzuwenden habe. Die Beklagte sei nicht über die dem Kläger erteilten Mitteilungen hinaus zu grundsätzlichen Auskünften über die Grundlagen des Rentenversicherungssystem verpflichtet, zumal nicht zu erkennen sei, was der Kläger unter Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung verstehe. Insoweit er dies durch das Gericht überprüft sehen möchte, sei seine Klage bereits unzulässig. Dasselbe gelte für seine...