Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Diplom-Physiker. Zusatzqualifikation für den Kernkraftwerkbetrieb. Ingenieur iS der IngV
Orientierungssatz
Ein Diplom-Physiker kann nicht aufgrund einer absolvierten kerntechnischen Vorausbildung zur Erfüllung der nach dem Atomenergiegesetz der DDR (AtomEnG) geforderten Qualifikation des Personals von Kernkraftwerken zur Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz als ein Ingenieur iS der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngV) vom 12.4.1962 (GBl DDR II 1962, 278) angesehen werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR zusteht.
Der ... 1953 geborene Kläger absolvierte an der E-Universität G das Studium der Physik und erhielt am 07.08.1975 den akademischen Grad Diplom-Physiker verliehen. Nach Beendigung seines Studiums war der Kläger vom 01.10.1975 bis zum 30.11.1990 bei dem volkseigenen Kombinat Kernkraftwerke G/Energiewerke N GmbH tätig. Dort arbeitete er vom 01.10.1975 bis zum 31.08.1979 als Reaktoroperator, vom 01.09.1979 bis zum 31.07.1984 als Blockleiter, vom 01.08.1984 bis zum 31.12.1985 als Doppelblockleiter und vom 01.01.1986 bis zum 30.11.1990 als Blockleiter. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten war ein kernkraftspezifischer Fachkundenachweis erforderlich. Die Energiewerke N GmbH teilten hierzu mit, dass sich die Fachkundeausbildung für die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nach vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz (SAAS) erlassenen Richtlinien geregelt habe. In Übereinstimmung mit diesen Richtlinien habe sich das Personal aus Diplom-Physikern, Diplom-Ingenieuren und Ingenieuren verschiedenster technischer Fachrichtungen zusammengesetzt (Auskunft vom 17.08.2004).
Der Kläger beantragte am 20.08.2001 die Überführung seiner bis zum 30.06.1990 in den neuen Bundesländern erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften aus der DDR in die Rentenversicherung. Er berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R -. Durch Bescheid vom 25.09.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Zeitraumes vom 01.10.1975 bis 30.06.1990 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes (AAÜG) sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zur Zeit der DDR vorgelegen, noch habe am 30.06.1990 eine Beschäftigung vorgelegen, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorischen Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger am 22.10.2001 Widerspruch ein. Er führte aus, es sei zwar richtig, dass er den Titel "Ingenieur" nicht führe. Dies liege aber an den Besonderheiten des Bereichs der Kernenergie. Ursprünglich seien Stellen von der Art der von ihm verrichteten Tätigkeiten nur mit Ingenieuren besetzt worden, bis in den 70er Jahren dann im Ausnahmefall auch Diplom-Physiker eingestellt worden seien. Sowohl Ingenieure als auch Diplom-Physiker hätten ihr Fachwissen noch durch eine mehrjährige kernkraftwerksspezifische Zusatzausbildung nachweisen müssen. Auch er habe diese Prüfung absolviert. Er sei daher genau so zu stellen, wie seine Kollegen aus dem Bereich der Kernenergie, die den Titel "Ingenieur" führten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 21.10.2002 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, die Rechtsprechung des BSG zur Nichteinbeziehung u. a. eines Diplom-Chemikers und eines Diplom-Physikers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz berücksichtige nicht die bei ihm bestehenden Besonderheiten. Als Kernenergie-Spezialist falle er in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (2. DBAVItech). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Spezialgebiete der Technik in den Anwendungsbereich der vorgenannten Durchführungsbestimmungen einbezogen gewesen seien, habe sich der Ermessensspielraum des Werkdirektors zur Einbeziehung des in Satz 3 genannten Personenkreises auf Null reduziert.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 25.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01.10.1975 bis zum 30.06.1990 als...