Verfahrensgang

SG Duisburg (Urteil vom 12.10.1988; Aktenzeichen S 16 Ar 135/86)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.1992; Aktenzeichen 8 RKn 11/91)

BSG (Urteil vom 29.07.1992; Aktenzeichen 11 RAr 57/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.1988 geändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt zu unterlassen, ohne vorherige Duldungsverfügung das Nachschaurecht gem. Art. 1 § 7 Abs. 3 AÜG auszuüben.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen

Kosten beider Rechtszuge zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte das Nachschaurecht nach Art. 1 § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (ArbeitnehmerüberlassungsgesetzAÜG –) uneingeschränkt ausüben darf.

Die Klägerin mit Sitz in … sowie Niederlassungen in …, und … betreibt aufgrund einer von der Beklagten erteilten Erlaubnis gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte verband 1982 die Verlängerung der Erlaubnis mit einer Auflage zwecks Sicherstellung der Einhaltung des Verbots der sogenannten Deckungsgleichheit nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG, die Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens war. Diese Auflage wurde bis 1984 „fortgeschrieben”. Nach Überprüfung verband die Beklagte die am 19.04.1985 erfolgte Verlängerung der Erlaubnis bis 25.04.1986 nicht mit Auflagen Sie teilte lediglich mit Schreiben vom 12.04.1985 „Beanstandungen” mit.

Die Beklagte kündigte am 28.11.1985 telefonisch eine Prüfung möglicher Verstöße gegen das AÜG in den Geschäftsräumen der Niederlassung … für den 03.12.1985 an. Nachdem die Klägerin um die konkrete Benennung der angeblichen Verstöße gebeten hatte, teilte die Beklagte am 02.12.1985 mit, die angekündigte Prüfung sei nicht mehr erforderlich. – Mit Formschreiben vom 16.01.1986 teilte die Beklagte der Niederlassung der Klägerin in … mit, zur Abklärung von Fragen wolle man die Niederlassung am 04.02.1986 aufsuchen. Es werde gebeten, zur Glaubhaftmachung der zu erteilenden Auskünfte die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten. Die Klägerin hielt daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 23.01.1986 vor, bereits am 28.11.1985 in unzulässiger Weise ohne Nennung … eines konkreten Grundes Zugang zu den Geschäftsräumen verlangt zu haben, und forderte die Beklagte auf, rechtsverbindlich zu erklären, in Zukunft von der Klägerin nicht mehr pauschal die Duldung verlangen zu wollen, daß Zutritt zu den Geschäftsräumen begehrt werde und hier Prüfungen vorgenommen wurden. Die Klägerin bat die Beklagte bezüglich des für der 04.02.1986 angekündigten Besuchs um die Übermittlung der offenen Fragen; die Klägerin werde dann dem Auskunftsverlangen nachkommen. Die Beklagte antwortete daraufhin, die Prüfung vom 03.12.1985 habe erfolgen sollen, weil Hinweise vorgelegen hätten, daß ein ausländischer Student, dessen Arbeitserlaubnis auf die Semesterferien beschränkt gewesen sei, außerhalb der vorlesungsfreien Zeit beschäftigt worden sei. Bezüglich des für den 04.02.1986 angekündigten Besuchs forderte die Beklagte die Klägerin auf mitzuteilen, ob der Zutritt zu den Geschäftsräumen und der Zugang zu allen Geschäftsunterlagen gestattet werde. Die Klägerin gestattete der Beklagten tatsächlich am 04.02.1986 die Prüfung in ihren Geschäftsräumen, weil sie auf die rasche Verlängerung der Erlaubnis angewiesen gewesen sei. Die Beklagte kündigte ferner am 06.02.1986 eine Prüfung am 19.02.1986 in den Geschäftsräumen der Niederlassung … an, die die Klägerin ebenfalls gestattete.

Die Klägerin erhob am 07.03.1986 Widerspruch gegen die Anordnungen der Beklagten (vom 28.11.1985, 16.01.1986 und Januar 1986) die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Prüfung am 03.12.1985 und den durchgeführten Prüfungen vom 04.02.1916 und 19.02.1986 ergangen waren. Sie machte geltend, diese Anordnungen seien nach Art. 1 § 7 Abs. 3 AÜG nicht geleckt. Der Widerspruch erfolge im Hinblick auf die vollzogenen bzw. aufgehobenen Maßnahmen vorsorglich, da man in der Anordnung der Aufforderung zur Gewährung freien Zutritts zu den Geschäftsräumen und allen Geschäftsunterlagen einen Verwaltungsakt sehen könne und müsse. Die Beklagte solle mitteilen, daß diese Anordnungen rechtswidrig seien und die Beklagte zukünftig das freie Zutrittsrecht nicht für sich in Anspruch nehmen werde.

Die Klägerin erhob am 27.05.1986 auch Klage auf Feststellung, daß die Überprüfungsanordnungen rechtswidrig seien und die Beklagte keinen freien Zutritt zu den Geschäftsräumen habe.

Die Beklagte verwarf mit Bescheid vom 22.09.1986 den Widerspruch der Klägerin vom 07.03.1986 als unzulässig. Sie führte zur Begründung aus, es seien lediglich Prüftermine angekündigt worden. Bei diesen Ankündigungen habe es sich daher mangels eines regelnden Inhalts nicht um anfechtbare Verwaltungsakte gehandelt.

Die Klägerin hat das Klageverfahren zwischenzeitlich auf eine vorbeugende Unterla...

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