Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der Klägerin die Duldung zu verlangen, zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine beantragte Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG die Geschäftsräume der Klägerin zu betreten und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Klägerin zu nehmen, es sei denn, dies geschehe zum Zwecke der Inaugenscheinnahme der Betriebsräume der Beklagten zur Klärung der Frage, ob die Klägerin nach der Gestaltung ihrer Betriebsorganisation in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen – ohne generell Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen –, oder ein begründeter Einzelfall gegeben ist und
- nach vorherigem Verlangen von Auskunft und Vorlage bestimmter das konkrete Auskunftsverlangen betreffender Geschäftsunterlagen diesem Verlangen nicht nachgekommen worden ist oder Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, daß die Klägerin dem Verlangen unrichtig oder nur unvollständig nachgekommen ist,
- und unter Beschränkung der Einsichtnahme auf diejenigen Geschäftsunterlagen bezüglich derer zuvor von der Beklagten ein Auskunftsverlangen geltend gemacht worden ist.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über ihre Rechte, bzw. Pflichten nach Art. 1 § 7 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG –).
Die Klägerin mit Sitz in … und Niederlassungen in … und … betreibt seit 1978 gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Sie verfügt seit dem 25.04.1978 über eine entsprechende Erlaubnis der Beklagten, die regelmäßig verlängert worden ist. 1982 wurde die Verlängerung der Erlaubnis mit einer Auflage zwecks Sicherstellung der Einhaltung des Verbots der sogenannten Deckungsgleichheit nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG verbunden, die Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens war. Diese Auflage wurde bis 1984 „fortgeschrieben”. Die am 19.04.1985 erfolgte Verlängerung der Erlaubnis bis zum 25.04.1986 war mit Auflagen nicht verbunden, die Beklagbe teilte lediglich mit Schreiben vom 12.04.1985 einige „Beanstandungen” mit.
Am 28.11.1985 kündigte die Beklagte telefonisch eine Prüfung möglicher Verstöße gegen das AÜG in den Geschäftsräumen der Niederlassung … am 03.12.1985 an. Nachdem die Klägerin um die konkrete Benennung der angeblichen Verstöße gebeten hatte, teilte die Beklagte am 02.12.1985 mit, die angekündigte Prüfung sei nicht mehr erforderlich.
Mit Formschreiben vom 16.01.1986 teilte die Beklagte der Niederlassung der Klägerin in … mit, zur Abklärung von Fragen wolle man die Niederlassung am 04.02.1986 aufsuchen. Es werde gebeten, zur Glaubhaftmachung der zu erteilenden Auskünfte die entsprechenden Unterlagen bereit zu halten. Auf dieses Schreiben antworteten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.01.1986. Sie hielten der Beklagten vor, bereits am 28.11.1985 in unzulässiger Weise ohne die Benennung eines konkreten Grundes Zugang zu den Geschäftsräumen verlangt zu haben, und forderten die Beklagte auf, rechtsverbindlich zu erklären, daß in Zukunft von der Klägerin nicht mehr pauschal die Duldurg verlangt werde, Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verlangen und hier Prüfungen vorzunehmen. Bezüglich des für den 04.02.1986 angekündigten Besuchs baten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte um die Übermittlung der offenen Fragen; die Klägerin werde dann dem Auskunftsverlangen nachkommen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.01.1986: Die Prüfung vom 03.12.1985 habe erfolgen sollen, weil Hinweise vorgelegen hätten, daß ein ausländischer Student, dessen Arbeitserlaubnis auf die Semesterferien beschränkt gewesen sei, außerhalb der vorlesungsfreien Zeit beschäftigt worden sei. Bezüglich des für den, 04.02.1986 angekündigten Besuchs forderte die Beklagte die Klägerin auf mitzuteilen, ob der Zutritt zu den Geschäftsräumen und der Zugang zu allen Geschäftsunterlagen gestattet werde.
Tatsächlich wurde dann am 04.02.1986 die Prüfung der Beklagten in den Geschäftsräumen der Klägerin gestattet, nach der Darstellung der Klägerin deshalb, weil diese auf die rasche Verlängerung der Erlaubnis angewiesen gewesen sei.
Am 06.02.1986 kündigte die Beklagte eine Prüfung am 19.02.1986 in den Geschäftsräumen der Niederlassung Wuppertal an, nach der Darstellung der Klägerin mit den Worten „Wir werden keine Fragen stellen, sondern uneingeschränkte Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen”. Auch diese Prüfung gestattete die Klägerin.
Am 07.03.1986 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Anordnungen der Beklagten, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Prüfung am 03.12.1985 und den durchgeführten Prüfungen vom 04.02.1986 und 19.02.1986 ergangen waren. Die Klägerin machte geltend, diese Anordnungen seien durch Art. 1 § 7 Abs. 3 AÜG nicht gedeckt.
Am 27.05.1986 hat die Klägerin in dieser Angelegenheit auch Klage erhoben.
Mit Widerspruch...