rechtskräftig
Orientierungssatz
Für einen ausländischen Arbeitnehmer führt es zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes und damit zum Wegfall seiner Verfügbarkeit, wenn nach mindestens einjährigen erfolglosen Vermittlungsbemühungen auf dem für den Ausländer in Betracht kommenden Arbeitsmarkt der Schluss gerechtfertigt ist, dass es keine offenen Stellen gibt, in die er unter Berücksichtigung des Vorrangs deutscher Arbeitnehmer und ausländischer Arbeitnehmer, die Deutschen gleichgestellt sind oder aufgrund gültiger Arbeitserlaubnisse beschäftigt werden dürfen, vermittelt werden kann (vgl ua BSG vom 26.3.1998 - B 11 AL 75/97 R = DBlR 4444a,AFG/§ 19).
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.11.2001; Aktenzeichen S 3 AL 163/00) |
Nachgehend
BSG (Entscheidung vom 22.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 226/02 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe über den 25.10.2000 hinaus.
Der 1966 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf politisches Asyl, dessen Ablehnung seit 1996 rechtskräftig ist. Auch ein Asylfolgeantrag blieb ohne Erfolg. In der Zeit vom 01.04. bis 10.11.1997 war der Aufenthalt des Klägers unbekannt. Vom 11.11.1997 bis 14.01.1998 befand er sich in Abschiebehaft. Seit dem 16.01.1998 duldet der Landrat des Kreises V ... den Aufenthalt des Klägers. Die Duldung ist auf den Landkreis V ... beschränkt.
Der Kläger verfügt nach seinen eigenen Angaben über einen dem Abitur vergleichbaren Schulabschluss, der in Deutschland nicht anerkannt ist. Er arbeitete - jeweils erlaubt - vom 01.10.1992 bis 31.03.1993 als Etagenhilfe in einem Hotel, vom 13.04.1993 bis 31.05.1994 als Malergehilfe, vom 13.06. bis 19.08.1995 als Reifenmonteur und vom 15.02. bis 02.12.1996 als Lagerarbeiter. Das zuletzt genannte Arbeitsverhältnis endete, weil die Beklagte die auf diese Tätigkeit beschränkte Arbeitserlaubnis nicht verlängerte.
Vom 03.12.1996 bis 31.03.1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Nach der Entlassung aus der Abschiebehaft meldete er sich am 19.01.1998 erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung dieser Leistung. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, weil sich in dem mehr als einjährigen Zeitraum vom 03.12.1996 bis 18.01.1998 gezeigt habe, dass ihm keine von den Verhältnissen des Arbeitsmarkts abhängige Arbeitserlaubnis erteilt werden könne und der Arbeitsmarkt deshalb für ihn verschlossen sei. In dem Vorprozess SG Düsseldorf S 7 AL 98/98 trat die Beklagte der Auffassung der Kammervorsitzenden bei, dass die vom Bundessozialgericht für die Feststellung der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts vorausgesetzte einjährige Prüffrist noch nicht abgelaufen sei, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung vom 01.04.1997 bis 18.01.1998 aus anderen Gründen - nämlich wegen des unbekannten Aufenthalts und der anschließenden Abschiebehaft - nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger erhielt daraufhin vom 19.01. bis 22.03.1998 Arbeitslosengeld und nach der Erschöpfung dieses Anspruchs vom 23.03. bis 21.09.1998 Arbeitslosenhilfe. Die Weitergewährung der Arbeitslosenhilfe über den 21.09.1998 hinaus lehnte die Beklagte zunächst erneut mit der Begründung ab, der Arbeitsmarkt sei für den Kläger verschlossen. Im Widerspruchsverfahren stellte die Beklagte fest, dass das Bewerberangebot des Klägers trotz seines Erfolgs im Vorprozess noch nicht wieder in den automatischen Datenabgleich mit freien Stellenangeboten eingegeben worden war. Sie "reaktivierte" daraufhin am 26.10.1999 das Bewerberangebot und bewilligte dem Kläger Arbeitslosenhilfe auch über den 21.09.1998 hinaus, zuletzt mit Bescheid vom 01.03.2000 für den Bewilligungsabschnitt vom 23.03.2000 bis 22.03.2001.
Mit Bescheid vom 23.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2000 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 26.10.2000 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Er sei weder im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer von der Arbeitsmarktlage unabhängigen Arbeitsberechtigung. Der deutsche Arbeitsmarkt sei ihm verschlossen, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit der "Reaktivierung" seines Bewerberangebots am 26.10.1999 habe vermittelt werden können. Deutsche und ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer seien bei der Stellenvermittlung bevorrechtigt. Eine überbezirkliche Vermittlung sei nicht in Betracht gekommen, weil auch in anderen Bezirken Vermittlungsmöglichkeiten für den Kläger nicht bestanden hätten. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sei daher nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuh...