rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 06.11.2001; Aktenzeichen S 26 (28) AL 160/00)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 25.03.2003; Aktenzeichen B 7 AL 234/02 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Erstattung der Beiträge wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 08.06.1999 (bis zum 30.04.2000) streitig.

Der am ...1935 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um eine Tätigkeit als Wirtschaftsabteilungsleiter bei der Arabischen Liga aufzunehmen. Dem Kläger wurde hierfür eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage erteilt, dass die Erwerbstätigkeit auf die Tätigkeit bei der Arabischen Liga beschränkt sei. Darüber hinaus war weder die Aufnahme einer selbstständigen noch einer nichtselbstständigen Tätigkeit erlaubt.

Im März 1996 wurde er zum Generalsekretär der GHORFA Arabisch- Deutschen Vereinigung für Handel und Industrie e.V. ernannt. Hierfür erhielt der Kläger eine Arbeitserlaubnis sowie eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, mit Ausnahme der Tätigkeit als Generalsekretär bei der Arabisch-Deutschen-Vereinigung für Handel und Industrie e.V ... Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens war die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zum 31.05.1999 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht Bonn (1 Ca 1436/99 und 3 Ca 71/00 ) stellte mit Urteilen vom 30.11.1999 und 30.03.2000 fest, dass das Arbeitsverhältnis auch über den 31.05.1999 hinaus Bestand habe und nicht durch den Beschluss des Präsidiums der Arabisch-Deutschen Vereinigung für Handel und Industrie vom 31.05.1999 bzw. durch Kündigung vom 23.12.1999 beendet worden sei. Im anschließenden Berufungsverfahren (LAG Köln - 10 (9) Sa 292/00) schlossen der Kläger und der Arbeitgeber folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die seitens der Beklagten bereits an den Kläger erfolgten Zahlungen die Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31.08.2000 abgegolten sind.

2.Die Parteien vereinbaren für die Zeit vom 01.09.2000 bis zum 30.09.2001 ein Anstellungsverhältnis mit dem Inhalt eines Beratervertrages. Der Kläger steht dem Beklagten auf Anforderung des Präsidenten für Beratungsleistungen zur Verfügung. Der Beklagte verpflichtet sich für die Laufzeit des Beratervertrages an den Kläger monatlich 9.000 DM brutto zu zahlen.

3.Mit dem 30.09.2001 hat das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien definitiv sein Ende.

4 ...

Von der Arabisch-Deutschen Vereinigung für Handel und Industrie erhielt der Kläger für die Monate Juni 1999 bis Januar 2000 einen Betrag in Höhe von 13.416,00 DM als sogenannten Notlohnbedarf und für die Monate Februar bis einschließlich April 2000 weitere 5.031,00 DM. In der Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2001 wurde das mit arbeitsgerichtlichem Vergleich vereinbarte monatliche Gehalt in Höhe von 9.000 DM gezahlt. Beratungsleistungen wurden nicht abgefordert.

Der Kläger meldete sich am 08.06.1999 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 12.07.1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen mangelnder Verfügbarkeit ab. Der hiergegen am 20.07.1999 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der am 21.06.2000 erhobenen Klage hat der Kläger u.a. darauf verwiesen, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld besitze, weil er in den vergangenen Jahren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt habe. Die Verfügbarkeit sei nur dann ausgeschlossen, wenn ihm keinerlei Erwerbstätigkeit gestattet sei. Er hingegen habe eine Beschäftigungsmöglichkeit als Generalsekretär nicht nur erhalten, sondern sei dort auch tatsächlich beschäftigt worden. Die Verfügbarkeit sei daher nicht ausgeschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 12.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn Arbeitslosengeld ab 08.06.1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch nicht erfüllt habe, da die Verfügbarkeit nicht bestanden habe. Die Einziehung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sei ebenfalls rechtmäßig gewesen, da der Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Mit Urteil vom 06.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger über keine Arbeitsgenehmigung verfügt habe. Er habe auch nicht erwarten können, für eine Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Andere Arbeitgeber...

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