rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 22.09.1997; Aktenzeichen S 6 Ar 15/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.09.1997 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den (Rest-) Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab 01.08.1996.
Im Anschluß an ein Beschäftigungsverhältnis von August 1989 bis 14.07.1992 und nahtlosen Bezug von Krankengeld bis 03.01.1994 zahlte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 04.01.1994 für eine Anspruchsdauer von 312 Tagen. Nachdem die Klägerin am 24.03.1994 zu einer stationären Behandlung aufgenommen und fort laufend arbeitsunfähig war, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zum 04.05.1994 auf, bewilligte der Klägerin hin gegen im Februar 1995 erneut Arbeitslosengeld für die Restanspruchsdauer vom 05.05.1994 bis zum 02.01.1995 nach Maßgabe des § 105 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Mit Bescheid vom 24.02.1995 bewilligte die LVA Westfalen der Klägerin in der Zeit vom 01.07.1994 bis zum 31.07.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Den von der Beklagten wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.1994 bis zum 02.01.1995 geltend gemachten Erstattungsanspruch für eine Leistung von 159 Tagen erfüllte die LVA Westfalen in voller Höhe.
Den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld zum 01.08.1996 lehnte die Beklagte ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Bescheid vom 05.09.1996; Widerspruchsbescheid vom 09.01.1997).
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ab 01.08.1996 stehe ihr noch der Restleistungsanspruch aus dem im Jahre 1994 begründeten Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Dieser Anspruch sei auch noch nicht erfüllt, da die LVA Westfalen den Erstattungsanspruch der Beklagten für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 02.01.1995 erfüllt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 05.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 01.08.1996 für eine Leistungsdauer von 159 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, daß sie den ursprünglichen Anspruch der Klägerin erfüllt habe. Eine Rückgängigmachung der Erfüllungswirkung sei trotz der Befriedigung ihres Erstattungsanspruchs nicht möglich.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.09.1997 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Zur Begründung der vom Sozialgericht zugelassenen und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend: Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld sei in vollem Umfang erfüllt und unter Berücksichtigung der Regelung in § 105 a AFG und § 110 Satz 1 Nr. 1 AFG nicht mehr gegeben. Daran ändere auch die nachträgliche Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit nichts. Die Befriedigung des Erstattungsanspruchs nach § 103 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) habe nicht zur Folge, daß der bisherige Leistungsbezug unrechtmäßig geworden sei. Die Erfüllungswirkung sei für die Vergangenheit erhalten geblieben, so daß die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 110 Satz 1 Nr. 1 AFG nicht rückgängig zu machen sei. Soweit das Sozialgericht Parallelen zwischen der Nahtlosigkeitsregelung des § 105 a AFG und der Gleichwohlgewährung nach § 117 Abs. 4 AFG ziehe, könne dem nicht gefolgt werden. Es bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen beiden Regelungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.09.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist zur Begründung darauf, daß die Leistungen der Beklagten aus § 105 a AFG lediglich im Rahmen der Vorleistungspflicht der Beklagten erfolgt seien. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, daß die Beklagte die ihrerseits erbrachten Leistungen in vollem Umfang im Rahmen der Erstattung zurückerhielte und an dererseits gleichzeitig der Anspruch der Klägerin als erfüllt gelte. Dies hieße, daß trotz Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin der bestehende Anspruch gegenüber der Beklagten genommen würde, während gleichzeitig gegenüber dem Rentenversicherungsträger ebenfalls gemäß § 107 SGB X Erfüllungswirkung eintrete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der einseitigen mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, zumal sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.
Die jedenfalls kraft Zulassung zulässige Berufung ...