Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Angelernter im unteren Bereich. schwere spezifische Leistungsbehinderung. Verweisbarkeit. allgemeiner Arbeitsmarkt
Orientierungssatz
Der Begriff "schwere spezifische Leistungsbehinderung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im allgemeinen diejenigen Fallkonstellationen erfassen will, in denen die breite Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entfällt (vgl BSG vom 24.2.1999 - B 5 RJ 30/98 R = SozR 3-2600 § 44 Nr 10). Dies ist bei vollschichtig Einsatzfähigen, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten können, nicht der Fall.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.03.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist.
Der ... 1939 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war von 1954 bis 1957 als landwirtschaftlicher Gehilfe tätig. Danach verrichtete er Hilfsarbeitertätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern. Bei seiner letzten Arbeitgeberin war er von März 1977 bis März 1986 als Hilfskraft in der Weiterverarbeitung und seit 01.04.1986 als Kraftfahrer beschäftigt. Im September 1987 schied er aus dem Erwerbsleben aus, nachdem er seit November 1986 arbeitsunfähig erkrankt war. In der Zeit vom 26.09.1987 bis 31.05.1989 bezog er wegen der Folgen einer Bandscheibenoperation eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (Bescheide vom 17.12.1987 und 10.03.1989). Danach war der Kläger arbeitslos, seit 01.04.1999 bezieht er eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (Bescheid vom 25.02.1999).
Am 06.06.1994 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente. Die Beklagte holte das Gutachten des Dr. D vom 06.07.1994 ein. Die Untersuchung durch den Facharzt für Innere-, Betriebs- und Sozialmedizin ergab ein Schultergelenksbeschwerdebild links mit Teilsteife, ein rezidivierendes degenerativ-statisches LWS-Beschwerdebild mit operierten Bandscheibenschäden im Bereich L 4/5 sowie L 5/S 1, Nervenwurzelausfallerscheinungen im L 5/S 1-Segment links und Bewegungseinschränkungen, ferner ein myotendinotisches HWS-Beschwerdebild mit Bewegungseinschränkung und einem beginnenden Kniegelenksverschleiß ohne Bewegungseinschränkung. Aufgrund dieser Befunde vertrat Dr. D die Auffassung, es seien dem Kläger weiterhin leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges tiefes Bücken, ohne Erschütterungen bzw. Vibrationen der Wirbelsäule und ohne Arbeiten über Schulterniveau links sowie ohne Akkord vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 14.07.1994 lehnte die Beklagte gestützt auf das Gutachten des Dr. D den Rentenantrag ab.
Zur Begründung seines am 12.08.1994 erhobenen Widerspruchs legte der Kläger eine Bescheinigung des Orthopäden Dr. B vom 05.0.1994 vor, nach der er an den Folgen einer Cervicobrachialgie bei röntgenologisch nachgewiesener Osteochondrose und Spondylarthrose sowie Uncovertebralarthrose der Segmente C 5 bis C 7 und zusätzlich linksseitig an einer Bursitis subacromialis mit klinischem Impingement und Ausstrahlungen bis auf den Oberarm leide. Zwischenzeitlich sei hierdurch bedingt eine Atrophie des Deltoideus links aufgetreten, eine Epicondylitis sei behandelt worden, verursache aber keine Beschwerden mehr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers nach Auswertung der ärztlichen Bescheinigung des Dr. B durch den Beratungsärztlichen Dienst zurück.
Seine hiergegen am 31.07.1995 vor dem Sozialgericht Duisburg erhobene Klage hat der Kläger mit einer weiteren Bescheinigung des Dr. B vom 19.12.1995 begründet. Darin attestierte der Arzt zusätzlich eine Schultersteife links, einen Fersensporn rechts sowie eine untere Sprunggelenksarthrose rechts und eine Calcaneodynie beiderseits.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand und das körperliche Leistungsvermögen des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. V vom 10.05.1996. Dr. V stellte folgende Diagnosen:
1.
Wirbelsäulenverschleißveränderungen der Halswirbelsäule, besonders in den oberen Segmenten,
2.
fortgeschrittener Wirbelverschleiß der Brustwirbelsäule (hyperostotische Spondylose) bei/mit flacher Rechtsskoliose,
3.
Wirbelverschleißveränderungen der Lendenwirbelsäule; Narbe nach Bandscheibenoperation; anhaltende Ischias-Beinnerven-Beschwerden links mit sensibler und geringer motorischer Störung,
4.
eben beginnender Kniegelenksverschleiß beiderseits (klinische Diagnose); stärker ausgeprägter Spreizfuß beiderseits; Neigung zu unspezifischen Knochenhautentzündungen im Bereich beider Füße,
5.
rezidivierende (unspezifische) Knochenhautentzündungen im Bereich beider Ellenbogengelenke, eben beginnende Handgelenksarthrose beiderseits.
Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers faßte er dahingehend zusammen, daß dieser im Rahmen der üblichen Arbeitszeit regelmäßig und vollschichtig bei zumutbarer Anstrengung Arbeiten verrichten könne. Dabei sei er a...