Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. kein Konkurrentenschutz unter Vertragsärzten. Nichtvorliegen eines lokalen Versorgungsbedarfs

 

Orientierungssatz

1. Unter Vertragsärzten gilt weiterhin der Grundsatz, dass diese gegen Konkurrenz nicht geschützt sind und die Versorgungsnotwendigkeiten den beruflichen Interessen der jeweiligen Ärzte vorgehen. In diesem Zusammenhang sind die vom BSG in seinem Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer defensiven Konkurrentenklage nicht gegeben.

2. Ein lokaler Versorgungsbedarf liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn Vertragsärzte der maßgeblichen Arztgruppe sowohl in der nahe gelegenen Großstadt wie auch in einer anderen Stadt bzw Gemeinde des jeweiligen Landkreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreicht werden können (vgl BSG vom 9.6.1999 - B 6 KA 1/99 B).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen B 6 KA 38/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen zu 8) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Klage des Klägers zu 2) wird als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden hat. Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Kläger zu 2), der Beklagte und der Beigeladene zu 8) zu je einem Drittel, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beigeladene zu 8) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte. Die Revision wird für den Kläger zu 2) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen zu 8) erteilten Sonderbedarfszulassung.

Der Beigeladene zu 8) ist Facharzt für Innere Medizin und war bis zur Einstellung des stationären Betriebes am 31.12.2006 Oberarzt der Inneren Abteilung des Evangelischen Krankenhauses I-Stift in X. Seinen Antrag auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung lehnte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 24.07.2006 ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Beigeladenen zu 8) erteilte der Beklagte diesem mit Beschluss vom 06.12.2006 (Bescheid vom 15.12.2006) eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 a der Bedarfsplanungs-Richtlinien (BedPlRl) als Facharzt für Innere Medizin mit Vertragsarztsitz in X. Nach dieser Regelung könne unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung ausgesprochen werden, wenn nachweislich lokaler Versorgungsbedarf in der vertragsärztlichen Versorgung in Teilen eines großräumigen Landkreises vorliege. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Einen gewissen Hinweis für einen dauerhaften Versorgungsbedarf speziell in X gebe auch die Ende des Jahres wegen Schließung des Krankenhauses auslaufende umfängliche Ermächtigung des Chefarztes der Inneren Abteilung. Es sei auch eine Versorgungslücke in der gesamten Breite eines Versorgungsbereiches vorhanden. In X selbst sei kein fachärztlich tätiger Internist niedergelassen und nach dem Ausscheiden eines niedergelassenen Vertragsarztes nicht einmal ein hausärztlich tätiger Internist. In der benachbarten Stadt N stehe für gastroenterologische Leistungen, die der Beigeladene zu 8) erbringen könne, auch nur ein Arzt zur Verfügung. Bei dieser Sachlage sei die Versorgung der Versicherten in der Stadt X mit fachärztlich-internistischen Leistungen dauerhaft nicht gesichert.

Hiergegen richteten sich die von der Klägerin zu 1) am 12.01.2007 und die vom Kläger zu 2) als in N fachärztlich tätigen Internisten am 25.01.2007 erhobenen Klagen. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung wegen eines lokalen Versorgungsbedarfs i. S. v. § 24 a BedPlRl lägen nicht vor. Die fachärztlich-internistische Versorgung könne durch die übrigen im Planungsbereich, insbesondere in N zugelassenen fachärztlich tätigen Internisten sichergestellt werden. Unzumutbare Entfernungen lägen nicht vor. Die Entfernung zwischen X und den Praxen in N betrage ca. 6 km, für deren Zurücklegung mit dem PKW etwa 10 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa 25 Minuten benötigt würden.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 06.12.2006, ausgefertigt als Bescheid am 15.12.2006, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 24.07.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 8) haben beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte trug vor, in X sei nicht einmal ein hausärztlich tätiger Internist niedergelassen und allenfalls in zumutbarer Entfernung in N stehe für gastroenterologische Leistungen nur ein Arzt zur Verfügung. Dieser Umstand habe auch dort zur Ermächtigung eines Krankenhausarztes für gastroenterologische Leistungen geführt.

Der Beigeladene zu 8) trug vor, die Voraussetzungen, unter denen ein bereits zugelassener Arzt die einem weiteren Arzt erteilte Berechtigung zu...

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