Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erstattung von Heimpflegekosten
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Übernahme von Heimpflegekosten setzt entsprechend dem Grundsatz des Sozialhilferechts in § 12 SGB 2 erst dann ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder der von ihr beauftragten Stelle bekannt ist, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
2. Nur in einem Eilfall i. S. des § 25 SGB 12 ist die Kenntnis des Sozialhilfeträgers entbehrlich. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall sofort gehandelt werden muss und eine Benachrichtigung zur Kenntnisnahme vom Hilfebedarf und eine Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen erscheint.
3. Mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers von dem Hilfebedarf wird der Eilfall ausgeschlossen. Ein möglich gewesener Leistungsanspruch des helfenden Dritten geht damit unter und nur noch der Hilfebedürftige selbst wird Anspruchsinhaber des Hilfeanspruchs.
4. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist weder übertragbar, noch vererblich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.2.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger für seinen Vater gezahlten Heimpflegekosten für die Zeit vom 2.3. bis 28.11.1990.
Der Vater des Klägers befand sich in der Zeit vom 21.5. 1986 bis zu seinem Tode am 21.4.1995 mit vollstationärer Pflege im Pflegeheim F-Stift. Im Jahre 1990 hatte er nach den Angaben des Klägers eigene Einkünfte i. H. v. 1.150,16 DM/mtl. Altersrente, 827,30 DM/mtl. Berufsunfallrente sowie 70,86 DM/mtl. Betriebsrente, insgesamt damit 2.048,32 DM. Er erhielt in der Zeit vom 28.11.1990 bis 21.4.1995 vom Sozialamt des Beklagten ergänzend Sozialhilfe zu Lasten des Landschaftsverbandes Rheinland als Träger der überörtlichen Sozialhilfe. Bis dahin hatte der Kläger nach seinen Angaben rund 700,00 DM mtl. zur Deckung der Heimkosten selbst gezahlt.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4.6.2004 an den Beklagten unter Bezugnahme auf die Heimangelegenheiten seines Vaters. Er gab hierin an, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Heimkosten für seinen Vater bis Ende 1990 zu tragen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.1.2004 - Az: XII ZR 149/01 -, das die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bei Sozialhilfegewährung betreffe. Er verlange deshalb eine Kostenerstattung. Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 24.6.2005 die Auffassung, die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH habe keinen Einfluss auf eine Unterhaltsberechnung in der Vergangenheit. Der Kläger habe entsprechende Einwände bereits damals geltend machen müssen. Dieser verlangte mit Schreiben vom 20.7.2004 erneut eine Kostenerstattung und bezeichnete den Schriftsatz als Widerspruch. Der Beklagte nahm daraufhin in der Folgezeit Ermittlungen dazu auf, welche Leistungen während des Heimaufenthaltes des Vaters des Klägers gezahlt worden waren. Er stellte fest, dass der Kläger zu keiner Zeit von Seiten des Sozialhilfeträgers zu Unterhaltszahlungen für seinen Vater herangezogen worden war. Im Rahmen eines Gesprächs am 13.12.2004 stellte der Kläger klar, dass er die von ihm für seinen Vater geleisteten Heimpflegekosten für die Zeit bis zum Beginn der Sozialhilfegewährung am 28.11.1990 aus Sozialhilfemitteln erstattet haben wolle. Nach der von ihm angeführten Rechtsprechung des BGH sei er damals nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.2.2005 als unzulässig zurück, da das Schreiben vom 24.6.2004 seiner Meinung nach lediglich eine Mitteilung, nicht aber einen Verwaltungsakt darstelle und daher keine Regelung enthalte (zugestellt am 2.3.2005).
Hiergegen richtete sich die am 22.3.2005 erhobene Klage. Der Kläger ist zu deren Begründung weiterhin bei seiner Auffassung verblieben, dass er seinerzeit nicht zur Zahlung der Heimkosten für seinen Vater verpflichtet gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des BGH. Vor Beginn der Hilfeaufnahme seitens des Sozialhilfeträgers ab Dezember 1990 habe bereits ein Sozialhilfeanspruch des Vaters bestanden, aus dem er nunmehr den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend mache. Er habe nämlich bereits vor Aufnahme der Zahlungen durch den Sozialhilfeträger wirtschaftlich nicht mehr die Zahlungen tragen können, weil er am 2.3.1990 einen schweren Berufsunfall erlitten habe, durch den er gesundheitlich angeschlagen und mental traumatisiert gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er als selbstständiger Pächter einer Tankstelle seitdem nur noch Verluste gemacht und die Tankstelle schließlich aufgeben müssen. Auf Grund dieses wirtschaftlichen Niedergangs habe keine Verpflichtung mehr bestanden, die Unterbringungskosten seines Vaters im Heim zu tragen. Er habe auch zeitnah nach dem Unfall bei dem Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Heimunterbringungskoste...