nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente. Begrenzung der Entgeltpunkte nach dem FRG. Authentische Gesetzesinterpretation. Echte Rückwirkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem § 22b Abs. 1 S. 1 a.F. ist nicht zu entnehmen, dass ein Berechtigter bei mehreren Ansprüchen auf eine Rente nur insgesamt eine Berücksichtigung von höchstens 25 Entgeltpunkten nach dem FRG begehren kann. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG n.F. nach Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz stellt keine zulässige rückwirkende Klarstellung im Sinn einer authentischen Interpretation dar, sondern eine inhaltliche Änderung der Vorschrift mit echter Rückwirkung.
2. Damit besteht erst ab Inkrafttreten der Neufassung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG durch Art. 9 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 01.08.2004 eine wirksame Rechtsgrundlage für eine (Auszahlungs-) Begrenzung eines bindend festgestellten Anspruchs dem Grunde nach auf eine Hinterbliebenenrente. Für den Zeitraum vor Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG n.F. bleibt es damit auch im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X bei der Anwendung und Auslegung von § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F..
Normenkette
FRG § 22b Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 300 Abs. 1; RV-Nachhaltigkeitsgesetz Art. 9, 15 Abs. 3
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 25.08.2004; Aktenzeichen S 14 RJ 57/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2004 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 verurteilt, die Bescheide vom 26.06.1997, 29.06.2000 und 14.09.2000 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin unbegrenzte Hinterbliebenenrente gemäß § 22 b Abs. 1 FRG a. F. bis maximal insgesamt 40 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 3 FRG für beide Rentenleistungen vom 01.01.1996 bis 31.07.2004 zu gewähren und unter Berücksichtigung etwaiger Erstattungsansprüche Dritter auszuzahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine ungekürzte Auszahlung ihrer Witwenrente neben ihrer Rente aus eigener Versicherung.
Die am 00.00.1934 geborene Klägerin ist die Witwe des am 21.10.1991 in der ehemaligen Sowjetunion verstorbenen Versicherten B X. Am 07.06.1996 siedelte die Klägerin aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG) anerkannt und bezieht aus eigener Versicherung eine Rente nach dem Fremdrentengesetz (FRG), bei deren Berechnung 25 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt wurden.
Auf Antrag der Klägerin vom 19.06.1996 bewilligte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26.06.1997 eine Hinterbliebenenrente rückwirkend ab dem Tag des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland, die mit bindend gewordenen Bescheiden vom 29.06.2000 und 14.09.2000 rückwirkend neu berechnet und wegen der nach 25 Entgeltpunkten gewährten Versichertenrente ruhend gestellt wurde. Am 17.04.2000 beantragte die Klägerin die Neufestestellung ihrer Leistungsansprüche, später konkretisiert mit Schriftsatz vom 20.12.2001 unter Hinweis auf ein am 30.08.2001 ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) -Az. B 4 RA 118/00 R. Sie machte geltend, nach dieser Entscheidung sei die Rechtspraxis der Beklagten, wonach neben einer Rente aus eigener Versicherung auf der Basis von 25 Entgeltpunkten kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehe, nicht rechtmäßig.
Mit Bescheid vom 20.12.2002 lehnte die Beklagte den Neufeststellungsantrag der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab. Das BSG habe in dem von der Klägerin angeführten Urteil zwar entschieden, dass § 22 b Abs. 1 a.F. FRG nach seinem Wortlaut und seiner Regelungsabsicht auf eine neben einer Versichertenrente aus eigenem Recht zustehende Hinterbliebenenrente nicht anwendbar und eine Begrenzung beider Renten auf zusammen 25 Entgeltpunkte nicht zulässig sei. Sie halte jedoch die Rechtsprechung des BSG für nicht zutreffend. Die in der Vorschrift genannten Begriffe wie "Berechtigte", "anrechenbare Zeiten" und "Entgeltpunkte" würden im Rentenrecht sowohl bei Versicherten wie auch bei Hinterbliebenenrenten verwandt, so dass die Anwendung des § 22 b Abs. 1 FRG a.F. auf Hinterbliebenenrente nach seinem Wortlaut keineswegs ausgeschlossen sei.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2003 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 28.01.2003 beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 30.08.2001 unmissverständlich festgestellt, dass § 22 b Abs. 1 FRG a.F. auf Grund der besonderen Funktion der Hinterbliebenenrente nicht anzuwenden sei, wenn eine Hinterbli...