Leitsatz (amtlich)

1. Eine unbillige Härte iS von RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 liegt dann vor, wenn der nach RVO § 1241 für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebliche Verdienst der bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Rehabilitanden in keiner Weise mehr entspricht.

2. Eine unbillige Härte iS von RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 liegt dann nicht vor, wenn das der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß RVO § 1241 zugrundegelegte Entgelt lediglich um weniger als 20 vH geringer als der die wirtschaftliche und soziale Stellung des Rehabilitanden begründende Lohn ist.

3. Bei der Ermittlung des die wirtschaftliche und soziale Stellung des Rehabilitanden begründenden Entgelts ist eine zwischenzeitlich erfolgte Heirat des Rehabilitanden zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655610

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