Orientierungssatz
Ist der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bestehende Unterhaltsanspruch der früheren Frau des Versicherten durch den Verzicht des Versicherten auf Abänderung (ZPO § 323) und die selbstschuldnerische Bürgschaft eines zahlungsfähigen Bürgen gesichert, ist die 2. Alternative des AVG § 42 S 1 (Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen) erfüllt, auch wenn der Versicherte zZt seines Todes nicht unterhaltsfähig ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654834 |
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