rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 13.01.1998; Aktenzeichen S 9 Kr 110/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für seine in Belgien erfolgte Behandlung nach der sog. Tomatis-Methode.

Der am ...1994 geborene Kläger leidet an spastischer Diplegie mit psychomotorischem Entwicklungsrückstand und auftretenden respiratorischen Affektkrämpfen. Seinen Antrag auf Behandlung mit einer Therapie nach Prof. Tomatis im Atlantis-Institut in S.-T. (Belgien) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.1996 ab, weil es sich bei der Audio-Psycho-Phonologie nach Prof. Tomatis nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele. Es liege eine französische Studie vor, wonach die entsprechenden Theorien nicht einmal andeutungsweise einer üblichen medizinischen Argumentation folgten und Publikationen medizinischer Fachzeitschriften fehlten.

Der Kläger legte am 22.11.1996 Widerspruch ein unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Ärztin für Kinder-Jugendpsychiatrie, Dr. S., vom 18.11.1996, die attestierte, dass der Kläger die Therapie nach Tomatis sehr gut toleriere, und die Weiterführung der Therapie daher empfahl.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil Kosten für Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nur zu übernehmen seien, wenn die Leistung dort unaufschiebbar benötigt werde oder der zuständige Leistungsträger der Behandlung zuvor zugestimmt habe. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Darüber hinaus komme eine Kostenübernahme für im Ausland entstandene Aufwendungen nur in Betracht, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Krankheit nur im Ausland möglich sei. Diese Voraussetzung erfülle die Tomatis-Therapie ebenfalls nicht.

Der Kläger hat am 28.08.1997 Klage vor dem Sozialgericht - SG - Köln erhoben und geltend gemacht, eine entsprechende Therapie sei in Deutschland nicht möglich gewesen. Er hat des Weiteren Bescheinigungen des Direktors und Diplom-Tomatis-Therapeuten V., der Dr. S. sowie der Feldenkraispädagogin und Krankengymnastin L. vom 16.12.1997 sowie ein Grundsatzgutachten zur Behandlungsmethode nach Prof. Tomatis von Dr. F. vorgelegt.

Das SG hat aus einem anderen Streitverfahren eine Stellungnahme des Ausschusses für Ärzte und Krankenkassen zur Tomatis-Therapie vom 04.03.1997 und eine Stellungnahme des Dr. S. vom 22.05.1997 zu dieser Methode beigezogen und sodann mit Urteil vom 13.01.1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch scheitere bereits daran, dass, wie sich aus der Bescheinigung des Dr. S. ergebe, die Behandlung ebensogut in der Bundesrepublik Deutschland hätte durchgeführt werden können.

Gegen das ihm am 18.02.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.1998 Berufung eingelegt. Er macht geltend, eine vergleichbare Behandlung sei in Deutschland nicht möglich, weil eine Behandlung in Düsseldorf 14 Tage mit täglicher An- und Abreise gedauert hätte, hingegen die Behandlung in Belgien an 12 Tagen stationär durchgeführt worden sei. Schon dieser zeitliche Aspekt lasse keine Vergleichbarkeit zu, zumal durch die Belastungen des Hin- und Rücktransports der Behandlungserfolg gefährdet gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SG entspreche die Therapie nach Tomatis auch allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse, wie sich aus den Darlegungen von Dr. F. ergebe. Auch Dr. S. habe dies nicht in Abrede gestellt. Schließlich hat der Kläger darauf verwiesen, dass das Atlantis-Institut einen medizinischen Leiter, den Neurologen Dr. Van den B., habe und ferner eine Bescheinigung des Direktors V. über die Behandlung vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Köln vom 13.01.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1997 zu verurteilen, die ihm durch die seit 1996 erfolgte Behandlung im Atlantis-Institut entstandenen Kosten zu erstatten, hilfsweise, Frau Dr. S., ..., Köln, nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes zu der Frage zu hören, dass eine stationäre Behandlung nicht im Inland erfolgen kann und dass darüber hinaus eine ambulante Behandlung auch nicht annähernd den Erfolg zeigt, wie er bei einer umfassenden stationären Behandlung zu verzeichnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Tomatis-Therapie sei keine Vertragsleistung, weil es sich um eine nicht anerkannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers scheitere weiterhin daran, dass er sich gezielt zur Behandlung ins Ausland ohne vorherige Genehmigung begeben habe. Schließlich stehe die Behandlung auch n...

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