rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 14.04.2000; Aktenzeichen S 44 KR 154/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.09.2001; Aktenzeichen B 3 P 8/01 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revison wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse Erstattung der Kosten, die ihm anläßlich einer labortechnischen Untersuchung (phänotypische Resistenzbestimmung bei HIV-Erkrankung) in Belgien entstanden sind.

Im September 1998 beantragte Dr. Hxxxxx, Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie des Universitätsklinikums im Rahmen der Behandlung des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt an einem weit fortgeschrittenen Stadium einer AIDS-Erkrankung litt, die Übernahme der Kosten einer Virusresistenzprüfung, die bei der Firma Vxxxx N.V. in xxxxxx in Belgien durchgeführt werden sollte. Gestützt auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - Westfalen- Lippe (Dr. Hxxxxx), der mangels Beleg einer Wirksamkeit der entsprechenden Untersuchung durch wissenschaftliche Studien eine Kostenübernahme nicht empfahl, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1999 den Antrag ab, weil das Erstellen eines Antivirogramms als Untersuchungsmethode wegen des fehlenden Nachweises eines therapeutischen Nutzens keinen Eingang in die vertragsärztliche Versorgung gefunden habe.

Der Kläger hat am 28.06.1999 vor dem Sozialgericht - SG - Dortmund Klage erhoben und geltend gemacht, mittels des Antivirogramms könne zuverlässig festgestellt werden, gegen welche Medikamente das Virus resistent sei, so dass im Anschluss an die Untersuchung mit der richtigen lebenserhaltenden medikamentösen Therapie begonnen werde könne.

Am 13.07.1999 wurde der Kläger anläßlich einer zum nächsten Tag geplanten stationären Aufnahme im Universitätsklinikum untersucht, die Erstellung eines Antivirogramms erneut für sinnvoll erachtet und eine entsprechende Untersuchung im Institut in B. durchgeführt. Letzteres stellte dem Kläger am 09.08.1999 hierfür 1.645,60 DM in Rechnung, die der Kläger im September 1999 beglich.

Das SG hat aus einem Parallelverfahren Unterlagen über die Wirksamkeit der streitigen Untersuchung beigezogen. Insoweit wird verwiesen auf die Stellungnahmen des Prof. Dr. Sxxxxxxxxx vom 26.06.1999, des Dr. Fxxxxx vom 20.07.1999, des Dr. Nxxxxxxx vom 12.08.1999, des MDK - Dr. Rxxx - vom 31.08.1999 sowie des Dr. Stxxxxxxxx vom 06.10.1999.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1999 zu verurteilen, ihm die anläßlich der im Juli des Jahre 1999 seitens der Universtitätsklinik veranlaßten phänotypische Resistenzbestimmung im Institut Vxxxx Central in Belgien in Höhe von 1.645,60 DM entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Stützung ihres Vorbringens ein Protokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen "Unkonventionelle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" vom 13.10.1999 vorgelegt.

Mit Urteil vom 14.04.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.06.200 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das SG habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass eine vergleichbare Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen sei. Die behandeln de Klinik habe die entsprechende Untersuchung unter Hinweis darauf veranlaßt, dass eine vergleichbare Untersuchung im Inland nicht möglich sei, ohne dass er - der Kläger - Einfluß auf die Entscheidung gehabt habe. Die Stellungnahme des Prof. Dr. Sxxxxxxxxx widerlege die Ansicht des SG, dass die phänotypische Resistenzbestimmung nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Dortmund vom 14.April 2000 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht das angefochtene Urteil als zutreffend an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der begehrte Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht.

Die stationäre Laboruntersuchung ist anläßlich der Aufnahmeuntersuchung des Klägers in der Dermatologischen Klinik des Universitätsklinikum Bxxxxx erfolgt und damit als Nebenleistung der stationären Behandlung anzusehen (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG - in Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 60 Nr. 3 S. ...

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