rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.04.2001; Aktenzeichen S 10 RJ 191/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Begehren auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) für im Ghetto L ... zurückgelegte Beschäftigungszeiten weiter.
Der am 00.00.0000 in Z .../P ... geborene Kläger ist jüdischer Religionszugehörigkeit und israelischer Staatsbürger. Er lebt seit 1948 in Israel. Der Kläger ist als Verfolgter und Zugehöriger zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) anerkannt.
Am 06.08.1997 beantragte er bei der Beklagten Altersrente und am 22.09.1997 die Nachentrichtung von Beiträgen. Hierzu trug der Kläger vor, dass er im Ghetto L ... gearbeitet und somit laut dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.1997 Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegt habe. Hierzu machte er geltend, vom 01.07.1940 bis zum 10.08.1944 im Arbeitsamt des Ghettos L ... abhängig beschäftigt gewesen zu sein.
Mit Bescheid vom 04.06.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG ab, da dieser Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Denn die Frist sei am 31. Dezember 1990 abgelaufen.
Mit am 30.06.1998 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Erstmals aufgrund der neue ren Rechtsprechung des BSG sei bei sogenannten Ghetto-Tätigkeiten von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, so dass dieser Personenkreis - zu dem er gehöre - nun mehr erstmals die Voraussetzungen des Sondernachentrichtungsrechts nach § 10 WGSVG erfülle. Diese nunmehr von der Rechtsprechung des BSG eröffnete Möglichkeit, die die gleiche Wirkung wie eine Klarstellung des Gesetzgebers habe, dürfe nicht daran scheitern, dass etwaige Fristen abgelaufen seien. Vielmehr sei die bezüglich § 10 WGSVG alter Fassung am 31.12.1975 abgelaufene Frist zur Nachentrichtung neu zu eröffnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1998 zurück. Das BSG habe in den Entscheidungen vom 18.06.1997 das Recht nicht objektiv fortgebildet. Denn das BSG habe an dem Grundsatz festgehalten, dass Zwangsarbeitsverhältnisse einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht gleichzustellen seien. Der Antrag auf Nachentrichtung sei zu Recht abgelehnt worden. Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder eine Neueröffnung der Frist im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kämen nicht in Betracht. Dies würde selbst bei Rechtsunkenntnis des Klägers bei Fristablauf gelten.
Mit am 09.09.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen Klage erhoben. Im Übrigen habe er bereits am 30.12.1975 und damit fristgemäß bei der BfA einen Antrag nach § 10 WGSVG gestellt. Dieser sei ihm - wohl von Amts wegen - zurückgesandt worden. Verwirkung sei dies bezüglich aber nicht eingetreten. Erst auf Grund des BSG-Urteils vom 18.06.1997 habe nämlich die Beklagte auch beim Kläger Ghetto- Zeiten im Ghetto L ... anerkannt. Vorher habe die Beklagte dies in Fallgestaltungen wie bei ihm regelmäßig abgelehnt. Aus diesem Grund habe er das Verfahren seinerzeit (1975) nicht weiter betrieben, weil es sinnlos gewesen wäre. Dies sei ihm auch von der israelischen Verbindungsstelle mitgeteilt worden. Erst jetzt sei aufgrund der Rechtsprechung des BSG eine Anerkennung dieser Zeiten möglich, so dass ihm Verwirkung nicht entgegen gehalten werden dürfe. Er, der Kläger, sei auch berechtigt gewesen, die Rechtslage abzuwarten. Wenn er sich dann unmittelbar nach Bekanntwerden der falschen Rechtsprechung durch eine neue Entscheidung des BSG an die Beklagte wende und das alte Verfahren wieder aufnehme, könne zumindest in diesen Fällen nach Treu und Glauben keine Verwirkung alter Anträge eintreten.
Mit Schriftsatz vom 22.09.1998 hat der Kläger einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und freiwillige Weiterversicherung durch Sozialversicherte in Ostblockländern, die als Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten, im Original vorgelegt. In diesem Antrag erklärte er, dass er in der Zeit von 1940 bis Mai 1945 als Arbeiter bei einer Flugzeugfabrik tätig gewesen sei. Gemäß dem Eingangsstempel ist dieser Antrag am 22.01.1976 bei der BfA eingegangen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1998 und unter Aufhebung des Bescheides vom 02.02.1999 zu verurteilen, ihn zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG bzw. § 10 WGSVG a.F. zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der...