Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
Orientierungssatz
1. Das Nachentrichtungsverfahren von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 21 Abs. 1 S. 3 WGSVG ist an eine zügige Abwicklung gebunden. Es lässt grundsätzlich eine Teilzahlungsfrist von höchstens einem Jahr nach Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zu. Darüber hinaus gehende Verzögerungen sind nur dann hinnehmbar, soweit sie wegen erforderlicher Ermittlungen und angemessener Überlegungszeiten beim Antragsteller unvermeidlich sind.
2. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich an einer zügigen Durchführung des Nachentrichtungsverfahrens zu beteiligen. Unterlässt er dies vorwerfbar, so ist es dem Rentenversicherungsträger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verwehrt, den Nachentrichtungsantrag wegen Verwirkung abzulehnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen und zur Deutschen Rentenversicherung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) hat.
Der am 00.00.1922 in M1/Polen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, weshalb er als Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt worden ist und Leistungen nach diesem Gesetz erhalten hat. Der Kläger lebt seit 1947 in Israel; er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Im Dezember 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge bzw. die Weiterversicherung sowie die Anerkennung von Versicherungszeiten nach § 17 Abs. 1 b des Fremdrentengesetzes (FRG). Am 06.11.1990 beantragte er dann bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld. Er machte dabei Beschäftigungszeiten von November 1936 bis September 1939 als Friseur im Friseurgeschäft "M2" in Lodz geltend. In diesem Schreiben erinnerte er auch daran, dass die Beklagte über die Nachentrichtung zu entscheiden habe. Mit Bescheid vom 13.04.1992 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres mit der Begründung ab, dass für den Kläger keine für die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeit vorhanden sei. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass bezüglich der Anträge auf Nachentrichtung bzw. freiwilliger Weiterversicherung der Kläger von der Versicherungsabteilung weiteren Bescheid erhalte. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers leitete die Beklagte als Klage an das Sozialgericht Düsseldorf weiter. Das sich vor dem SG Düsseldorf anschließende Klageverfahren (S 0 (00) RJ 00/00) endete mit Urteil vom 27.01.1998. Gegen das klageabweisende Urteil vom 27.01.1998 legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ein (Az.: L 0 RJ 000/00). Mit Urteil vom 10.09.1999 wies das LSG NRW die Berufung zurück mit der Begründung, dass keine anrechenbare polnischen Versicherungszeiten für den Kläger gemäß § 17 Abs. 1 b FRG vorlägen.
Unter dem 15.06.2001 beantragte der Kläger über einen (anderen) Bevollmächtigten Akteneinsicht bei der Beklagten. Diese wurde dem Kläger-Bevollmächtigten im Juli/August 2001 gewährt. Unter dem 27.03.2002 beantragte der Kläger dann über seinen jetzigen Bevollmächtigten u.a. die Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto Lodz, die Gewährung einer Rente sowie die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI). Mit Bescheid vom 19.03.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ab April 1940 in Höhe von 235,25 EUR. Dagegen erhob der Kläger unter dem 28.03.2003 Widerspruch und beantragte die Überprüfung des nach Entrichtungsrechtes nach § 21 WGSVG. Mit Bescheid vom 03.12.2003 lehnte die Beklagte dann den Antrag vom 28.03.2003 auf Feststellung des Rechts zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 21 WGSVG ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger sein Verlangen auf die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auf den am 27.12.1989 gestellten Antrag stütze. Die Beklagte habe zwar versäumt, in angemessener Frist über den Nachentrichtungsantrag zu entscheiden, dennoch sei das Recht auf Nachentrichtung verwirkt. Nach über 3 Jahren zwischen der Urteilsverkündung des LSG NRW vom 19.09.1999 und dem Wiederaufgreifen des Verfahrens am 28.03.2003 habe der Kläger das Recht auf Nachentrichtung verwirkt. Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei das Rechtsinstitut der Verwirkung auch für das Sozialrecht anerkannt. Der Kläger bzw. sein damaliger Bevollmächtigter sei nach dem aktenkundigen Sachverhalt nach der Urteilsverkündung des LSG NRW am 10.09.1999 ü...