Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit. Klage. Vorverfahren. Verwaltungsakt

 

Orientierungssatz

Ist über das Begehren, die an ein Arbeitsamt vom Rentenversicherungsträger zuviel erstatteten Arbeitslosengeldleistungen ausgezahlt zu bekommen, ein Verwaltungsakt mangels Antrag nicht ergangen, so fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Verfahren. Eine allgemeine Leistungsklage ist ebenso unzulässig wie eine Feststellungsklage.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.03.1999; Aktenzeichen B 7 AL 46/99 B)

 

Tatbestand

Der Kläger bezog vom 01.11.1982 bis 24.11.1987 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Durch Bescheid vom 01.12.1987 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger (LVA Westfalen) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.11.1982. Die Beklagte machte gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch wegen der von ihr gezahlten Leistungen sowie darauf entrichteter Sozialversicherungsbeiträge iHv insgesamt rund 54.000,-- DM geltend, den dieser erfüllte. Die dem Kläger erteilten Abrechnungsbescheide der LVA Westfalen vom 14.07.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1989 wurden bestandskräftig.

Der Kläger hat am 08.10.1996 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, das Erstattungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ihm ständen noch Leistungen zu.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, über die Rentennachzahlung sei bereits rechtskräftig entschieden worden, so daß die Klage unzulässig sei.

Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 06.03.1997 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein Verwaltungsakt der Beklagten vorliege, gegen den sich der Kläger mit seinem Rechtsbehelf wenden könne. Darüber hinaus richte sich die Klage wegen des Erstattungsanspruchs gegen den falschen Beklagten. Zuständig sei der Rentenversicherungsträger.

Gegen den am 11.03.1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.04.1997 Berufung eingelegt. Er trägt zu deren Begründung vor, von der ihm rückwirkend gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente sei ein ganz erheblicher Betrag an die Beklagte abgezweigt worden - rund 46.000,-- DM. Diese Summe sei höher, als er selbst an Leistungen von der Beklagten tatsächlich erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 06. März 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Differenz zwischen den von ihr gezahlten Leistungen und der Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers zu erstatten (ca. 16-20.000,-- DM).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stamm-Nr.: - und der Verwaltungsakte des Rentenversicherungsträgers - Vers.-Nr.: - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage unzulässig ist.

Über das Begehren des Klägers, die Beklagte habe ihm die an sie vom Rentenversicherungsträger zuviel erstatteten Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfeleistungen auszuzahlen, ist ein Verwaltungsakt mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers bei der Beklagten nicht ergangen. Es fehlt mithin - wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat - an einem im Verhältnis zum Leistungsempfänger regelmäßig erforderlichen Verwaltungsakt der Beklagten iSd § 54 Abs. 1 SGG und an dem für die Zulässigkeit der Klage ebenfalls erforderlichen Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 SGG). Die Klage ist darüber hinaus gegen den falschen Beklagten gerichtet. Für die Prüfung der Frage, ob die Erstattung der nachgezahlten Rente rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist und ob dem Kläger ein Teil des der Beklagten erstatteten Rentennachzahlungsbetrages zusteht, ist der Rentenversicherungsträger zuständig und nicht die in diesem Verfahren allein in Anspruch genommene Beklagte. Eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist bei einem solchen Sachverhalt ebenso unzulässig wie eine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 SGG). Die Beiladung des Rentenversicherungsträgers kommt bei einer unzulässigen Klage nicht in Betracht.

Der Senat hat nach überschlägiger Prüfung der Arbeitslosengeld-/ Arbeitslosenhilfezahlungen an den Kläger von 1982 bis 1987 im übrigen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erstattung erkennen können. Der Kläger hat - entgegen seinem Vortrag - nicht nur die im Schriftsatz vom 14.12.1988 seines damaligen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren beim Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 17.05.1983 bis 06.01.1987 aufgeführten Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfezahlungen erhalten - was ungefähr einem Betrag von 24.300,-- DM entspricht. Darüber hinaus hat er von der Beklagten Leistungen für die in der Aufstellung nicht genannte Zeit vom 01.11.1982 (Rentenbeginn) bis 16.05.1983 iHv rund 8.000,-- DM bezogen, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge