Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Arbeitslosenhilfeleistungen: Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. Rückforderung von zu viel gezahltem Arbeitslosengeld durch Einziehung einer Rentennachzahlung beim Rentenversicherungsträger
Orientierungssatz
1. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe dahingehend, dass Einmalzahlungen von Arbeitsentgelten nur bei der Leistungsberechnung für das Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, ist sachlich gerechtfertigt und deshalb verfassungsgemäß.
2. Bei der Rückforderung zu viel gezahlten Arbeitslosengeldes wegen des gleichzeitigen Bezugs von Rentenleistungen liegt dann regelmäßig kein eine besondere Härte für den Leistungsempfänger begründender atypischer Fall vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Rückforderungsbetrag unmittelbar beim Rentenversicherungsträger geltend macht und dazu eine vorgesehene Rentennachzahlung eingezogen wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 06.06.2000 bis 05.06.2001 sowie auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 06.06.2001. Zudem wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung der Alhi für die Zeit ab 20.10.2001 sowie dagegen, dass die Beklagte gegenüber dem Rentenversicherungsträger für den vorherigen Zeitraum einen Erstattungsanspruch geltend machte.
Der 1956 geborene Kläger ist Diplom-Informatiker. Nach Abschluss des Studiums übte er von Oktober 1988 bis Juli 1990 lediglich Nebentätigkeiten aus und war ab August 1990 bis Januar 1991 bei der Firma G vollschichtig tätig. Nach kurzer Arbeitslosigkeit schloss sich eine Vollzeittätigkeit bei der Firma S & Partner an, die vom 10.02. bis zum 10.08.1991 fortbestand, wonach der Kläger bis 14.06.1992 arbeitslos war. Nach einer weiteren Vollzeittätigkeit bei der W GmbH als Programmierer vom 15.07.1992 bis 31.03.1993 war der Kläger wiederum arbeitslos. In der Zeit vom 15.10.1993 bis 14.02.1994 hatte der Kläger einen Dienstvertrag bei der Universität E als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 4,5 Wochenstunden, wobei er als Student der Wirtschaftsmathematik eingeschrieben war. Von November 1995 bis Oktober 1996 nahm der Kläger an einer ABM-Maßnahme als Programmierer bei dem "H e.V." teil. Vom 01.01.1997 bis 31.10.1998 arbeitete er in Vollzeit als Programmierer für die "I-GmbH". Vom 01.11.1998 bis 31.12.1998 war er als EDV-Berater für die "T GmbH" tätig.
Im März 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 31.05.2000 zunächst abgelehnt wurde.
Am 06.06.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Alg.
Mit Bescheid vom 28.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für eine Anspruchsdauer von 482 Kalendertagen ab 06.06.2000 nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 140,00 DM.
Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2000 das Bemessungsentgelt auf wöchentlich 154,00 DM für die Zeit ab 06.06.2000.
Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2000 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.06.2000 dahingehend ab, dass die Anspruchsdauer des Alg auf 360 Kalendertage reduziert wurde. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf § 427 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Verbindung mit § 242 x Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und führte aus, die ursprüngliche Bewilligung der Anspruchsdauer von 482 Tagen sei fehlerhaft gewesen. Dieser Bescheid der Beklagten wurde bestandskräftig. Der Alg-Bezug endete am 31.05.2001.
Für die Zeit ab 01.06.2001 beantragte der Kläger Alhi.
Mit Bescheid vom 28.06.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.06.2001 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 140,00 DM, wobei die in den vorherigen Arbeitsverhältnissen erzielten Einmalzahlungen nicht berücksichtigt wurden.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Alhi-Zahlungen seien niedriger ausgefallen als von ihm erwartet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen betreffe nur beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistungen wie z.B. Alg. Das Urteil enthalte keine Aussage zur Bemessung der steuerfinanzierten Alhi. § 200 Abs. 1 SGB III sei durch den Gesetzgeber insoweit neu gefasst worden, als das Bemessungsentgelt für die Alhi um den Betrag zu vermindern sei, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruhe. Nach diesem um die Einmalzahlungen gekürzten Bemessung...