Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Heiratsabfindung. Beamtenwitwe. Versorgungsbezüge. sonstige Einnahmen
Orientierungssatz
Die Heiratsabfindung nach § 21 BeamtVG ist weder eine Versorgungsleistung iS des § 229 Abs 1 Nr 1 SGB 5 noch eine sonstige Einnahme iS des § 240 Abs 1 SGB 5.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Abfindung einer Versorgungswitwenrente auf die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin bezog nach dem Tod ihres ersten Ehegatten eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Anlässlich ihrer Wiederheirat ... 1999 wurde ihr durch Bescheid vom 18.06.1999 eine Witwenabfindung in Höhe von 34.100,40 DM bewilligt, die zuzüglich einer Einmalnachzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von 132,02 DM gezahlt wurde. Anlässlich ihres Antrags auf einkommensabhängige Beitragsbemessung von Juni 1999 erhöhte die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum von Juli 1999 bis 30.06.2000 um monatlich 207,32 DM bzw. 27,32 DM unter Berücksichtigung dieses Zahlbetrages (Bescheid vom 14.07.1999).
Am 01.09.2000 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Anrechnung, weil es sich bei der Witwenabfindung um einen Ausgleich für den Verlust auf Anspruch der Witwenpension und nicht um versteuerbares Einkommen handele, so dass hieraus keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien.
Mit Bescheid vom 13.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es sich bei der Witwenabfindung um eine beitragspflichtige Einnahme gemäss § 19 Abs. 4 ihrer Satzung handele, die monatlich mit 1/12 bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei.
Den hiergegen am 19.10.2000 erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin bei ihrer Auffassung verblieb, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2001 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 21.03.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, im Falle einer Pflichtversicherung könne die Witwenabfindung bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden, weil es sich nicht um die Zahlung eines Versorgungsbezuges gehandelt habe. Die unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht hinzunehmen.
Mit Urteil vom 04.07.2001 hat das SG die Beklagte antragsgemäss verurteilt, den Bescheid vom 14.07.1999 aufzuheben, soweit darin die der Klägerin gewährte Witwenabfindung zur Beitragsberechnung herangezogen worden ist. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 23.07.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.07.2001 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen betreffend Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen (RdSchr. 99 b vom 22.01.1999) vertritt sie die Auffassung, dass Witwenabfindungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt zählten und daher bei der Beitragsbemessung für die freiwillige Versicherung zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist mit dem SG der Auffassung, dass die Satzungsbestimmung der Beklagten zu unbestimmt sei und Einkünfte, die vor dem 31.12.1988 nicht beitragspflichtig gewesen seien, durch die Öffnungsklausel des § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht zu entsprechenden Einnahmen werden könnten. Der spezielle Zweck einer Witwenabfindung habe aber schon immer einer Anrechnung entgegengestanden. Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen könne geltendes Recht nicht abändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Anrechnung der Heiratsabfindung auf das beitragsrelevante Einkommen der Klägerin rechtswidrig gewesen ist und diese daher einen Anspruch auf die teilweise Berichtigung des bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheides hat.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirku...