Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Auferlegung von Missbrauchsgebühren

 

Orientierungssatz

1. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtverfolgung im Sinne des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG ist auch anzunehmen, wenn nur der Bevollmächtigte des Klägers die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits erkannt hat, das Verfahren aber gleichwohl weiterbetrieben wird.

2. Zur Bemessung der Missbrauchsgebühr bzw des Kostenbetrags nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG iVm § 192 Abs 2 S 3 SGG durch Schätzung des Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.01.2020; Aktenzeichen B 4 AS 1/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 1000,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seines Leistungsanspruches auf 0,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger betreibt seit Juni 2014 einen Kiosk. Er bezog aufstockend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig nach § 41a SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 monatliche Leistungen in Höhe von 392,99 Euro. Er berücksichtigte einen Gesamtbedarf von 844,00 Euro (404,00 Euro Regelbedarf + 440,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) und ein anrechenbares Einkommen von 451,01 Euro. Die vorläufige Bewilligungsentscheidung des Beklagten enthielt den folgenden Passus:

"Eine abschließende Entscheidung ist erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststehen. Ich bitte Sie daher, hierzu den Vordruck "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes" zu verwenden und Angaben zum abgelaufenen Bewilligungszeitraum zu machen. Werden Einnahmen und Ausgaben nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen, kann das Jobcenter das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung schätzen. Bitte reichen Sie daher - in Ihrem eigenen Interesse - unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums die erforderlichen Unterlagen ein.

Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und der Anspruch von den hier bewilligten vorläufigen Leistung abweicht. Die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen werden dabei auf die zustehende Leistung angerechnet. Gegebenenfalls sind zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten. Sofern sich keine Änderungen ergeben, erhalten Sie nur dann erneut ein Bescheid, wenn Sie dies beantragen (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz 2 SGB III)."

Der Kläger reichte nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließenden Angaben zu seinen Einkünften ein.

Mit Schreiben vom 12.09.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 29.09.2017 die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Bewilligungszeitraum nachzuweisen. Dieses Schreiben enthielt folgenden Hinweis:

"Sollten Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum unten genannten Termin der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich den Leistungsanspruch für alle Monate des Bewilligungszeitraumes einheitlich nur in der Höhe abschließend feststellen, in welcher die Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Soweit keine Nachweise vorliegen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Absatz 3 SGB II)."

Mit Bescheid vom 13.10.2017 setzte der Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 zustehenden Leistungen auf 0,00 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger abschließende Angaben zu seinem Einkommen nicht eingereicht habe und damit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen seien. Somit bestehe kein Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13.11.2017 wies der der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 als unbegründet zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 13.10.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, die gezahlten Leistungen i.H.v. 2.357,94 EUR zu erstatten.

Der vom Kläger am 13.11.2017 eingelegte Widerspruch gegen die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs durch Bescheid vom 13.10.2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 23.11.2017 kündigte der Kläger an, die fehlenden Unterlagen bis zum 31.12.2017 zu übermitteln und leg...

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