Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Österreich

 

Orientierungssatz

1. Die im Zeitraum zwischen dem 1.1.1939 und dem 9.4.1945 in Österreich stattgefundene Kindererziehung der sogenannten Altösterreicher ist als nicht "in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze" erfolgt anzusehen, obwohl diese Gesetze im genannten Zeitraum gegolten haben.

2. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die vor dem 1.1.1939 oder nach dem 10.4.1945 im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt sind, findet § 28b Abs 1 S 1 FRG iVm § 2 Buchst b trotz des mit Österreich bestehenden SV-Abkommens Anwendung, da nach österreichischem Recht für die Kindererziehungszeit bzw den Monat der Geburt keine Versicherungszeit angerechnet wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666730

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