rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 28.11.1996; Aktenzeichen S 2 Ka 115/95)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Bezahlung kieferorthopädischer Behandlungen in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1993 bei deren Versicherten bzw. Hilfeempfängern nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Der Kläger war durch Vertrag mit der Beklagten zu 1) vom 01.02.1985 auf der Grundlage von § 10a BMV-Z zur Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen ermächtigt. Mit Wirkung vom 16.01.1985 war der Kläger auch an der vertragsärztlichen kieferorthopädischen Versorgung im Ersatzkassenbereich beteiligt.

Im Jahre 1992 entfaltete der Kläger umfangreiche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes zum 01.01.1993 mit dem Ziel, kieferorthopädische Behandlung in seiner Praxis auf privatzahnärztlicher Grundlage durchzuführen und Kostenerstattung durch die Krankenkassen zu erreichen. In diesem Zusammenhang verzichtete er auf die Beteiligung im Ersatzkassenbereich mit Wirkung zum 31.03.1993. Mit Bescheiden vom 22.04.1993 und 05.05.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.1993 stellte die Beklagte zu 1) fest, daß der Ermächtigungsvertrag durch ein Schreiben des Klägers vom 02.04.1993 wirksam gekündigt worden sei, so daß die Ermächtigung zum 30.06.1993 ende. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.08.1993 - S 22 Ka 73/93 -, Senatsurteil vom 12.10.1994 - L 11 Ka 130/93 - und Beschluss des BSG vom 12.12.1995 - 6 BKa 49/94 -).

Nach dem 30.06.1993 hat der Kläger Patienten weiterbehandelt, soweit die Behandlung nicht von anderen Kieferorthopäden übernommen werden konnte. Für die in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1993 durchgeführten kieferorthopädischen Behandlungen verlangt der Kläger die streitige Summe von 199.362,64 DM von der Beklagten zu 1) und von den übrigen Beklagten jeweils als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) wegen bestimmter Teilbeträge für ihre jeweiligen Versicherten. Auf die Klageschrift mit Anlagen wird Bezug genommen. Diese bestehen aus den jeweiligen Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, die nicht gegenüber den Patienten oder Erziehungsberechtigten geltend gemacht worden sind. Die Beklagte zu 1) hat eine Abrechnung verweigert. Die entsprechende Klage für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 30.06.1994 ist vor dem Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 2 Ka 250/96 anhängig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die von ihm ab dem 30.06.1993 durchgeführten kieferorthopädischen Behandlungen Notfallbehandlungen gewesen und deshalb von den Beklagten zu bezahlen seien. Von seinen Anfang des Jahres 1993 ca. 1.200 Patienten seien ab Mitte 1993 ca. 50 Patienten monatlich aus seiner Behandlung ausgeschieden. Wegen der schlechten Versorgungslage in K. seien die Patienten nach und nach aufgrund seiner und der Initiative von Erziehungsberechtigten in anderweitige kieferorthopädische Behandlung vermittelt worden. Bis dahin hätten die angefangenen kieferorthopädischen Behandlungen dringend fortgesetzt werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

Sie haben ihre Zahlungsverpflichtung verneint, weil es sich nicht um Notfallbehandlungen gehandelt habe und der Kläger im streitigen Zeitraum nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigt gewesen sei.

Mit Urteil vom 28.11.1996 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum kein zugelassener oder ermächtigter Vertragszahnarzt gewesen und habe die Leistungen nicht erbringen und abrechnen dürfen. Der frühere Status als ermächtigter Zahnarzt sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer aufschiebenden Wirkung aufrechterhalten worden. Um Notfallbehandlungen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V habe es sich in allen vorliegenden Fällen nicht gehandelt. Ein Vergütungsanspruch des Klägers sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens gegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor, sein Status als ermächtigter Vertragszahnarzt sei auch über den 30.06.1993 wegen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V seiner Rechtsbehelfe aufrechterhalten geblieben. Jedenfalls bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Verzichts müsse die Anrufung im Rechtsbehelfsverfahren auch gegenüber feststellenden Verwaltungsakten Aufschub bewirken. Die aufschiebende Wirkung ergebe sich auch aus § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG. Zulassungssachen im Sinne dieser Vorschrift seien auch die Ermächtigungen, zumindest in entsprechender Anwendung. Im übrigen habe ein Verzicht gemäß § 28 Ärzte-ZV erst zum 30.09.1993 wirksam werden können. Der Senat habe es im Urteil vom 12.10.1994 zu Unrecht offen gelassen, ob in den Erklärungen des Klägers eine Kündigung gemäß § 4 Ziffer 3 des Vertrages oder die Erklärung des Verzichtes nach §§ 28, 31 Abs. 2 Zahnärzte-ZV und § 10a Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte gelegen habe. Sachlich sei der Zahlungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Notfall...

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