Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder. Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Beitragserhebung bei Ehegatten oder Lebenspartnern durch die Satzung auf 50 vH

 

Orientierungssatz

Die Satzungsregelung einer Krankenkasse, wonach für den Personenkreis der Ehegatten oder Lebenspartner iS des Lebenspartnerschaftsgesetzes, deren Einnahmen niedriger sind als die evtl. um Absetzbeträge für Kinder geminderten Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners 50 vH der gesamten Bruttoeinnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner nach vorherigem Abzug eines Absatzbetrages von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners, soweit dieser Ehegatte oder Lebenspartner bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, mindestens jedoch die Bruttoeinnahmen des Mitgliedes der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, steht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 SGB 5 und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.02.2005 bis zur Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten im Jahre 2005.

Der Kläger ist selbständiger Fahrlehrer und bei der Beklagten freiwillig versichert. Seine Ehefrau ist privat krankenversichert. Mit einem am 26.02.2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben übersandte der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 10. Juni 2003 sowie eine Erklärung zu seinen Einnahmen, in der er unterschriftlich bestätigte, dass er bis 21.735,- Euro jährlich verdiene. Nach dem Inhalt des Einkommensteuerbescheides vom 10. Juni 2003 erzielte er im Jahre 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.568,- Euro, seine Ehefrau Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 55.788,- Euro. Die Beklagte setzte die freiwilligen Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung mit 230,02 Euro und diejenigen zur Pflegeversicherung mit 30,08 Euro (insgesamt 260,82 Euro) fest (Bescheid vom 04.03.2004).

Nach einer Einkommensanfrage der Beklagten übersandte der Kläger im September 2005 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und gab in dem Fragebogen an, bis zu 25.872,- Euro jährlich zu verdienen. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 21. Januar 2005, der bei dem Steuerberater des Klägers am 24.01.2005 eingegangen war, hatte der Kläger im Jahre 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25.606,- Euro, seine Ehefrau in Höhe von 56.721,- Euro aus nicht selbständiger Arbeit (insgesamt 82.593,- Euro).

Mit Bescheid vom 27.09.2005 setzte die Beklagte die von dem Kläger zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab 01. Februar 2005 neu fest und verlangte die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 440,06 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 67,57 Euro (insgesamt 507,63 Euro). Sie führte aus, das Einkommen und somit auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung hätten sich verändert. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 sei dem Kläger im Januar 2005 vom Finanzamt übersandt worden, bei ihr aber erst im September 2005 eingereicht worden. Die Beitragsfestsetzung erfolge mit Beginn des auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats, also zum 01. Februar 2005. Zur Beitragseinstufung seien entsprechend der Satzungsvorschrift (§ 19 der Satzung der Beklagten) 50 % der gesamten Bruttoeinnahmen beider Ehegatten herangezogen worden. Mit seinem Widerspruch vom 05.10.2005 hat der Kläger vorgetragen, der Beitrag steige aufgrund der Satzungsänderung für ihn um ca. 90 %. Die Beklagte habe ihn vor der Satzungsänderung, spätestens aber bei Inkrafttreten der Satzung über die Veränderungen zu informieren müssen, da er habe kündigen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die für die Beitragsberechnung herangezogene Satzungsregelung habe bereits zuvor bestanden. Höhere Beiträge seien nur deshalb nicht festgesetzt worden, weil nicht geprüft worden sei, ob die Ehefrau des Klägers gesetzlich versichert gewesen sei. Da der Kläger im Übrigen seiner Mitwirkungspflicht nach § 206 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V nicht bzw. verspätet nachgekommen sei, habe sie eine Beitragsberechnung für die Vergangenheit ab dem Monat vornehmen müssen, welcher auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Änderung in den Einkommensverhältnissen folge.

Hiergegen hat der Kläger mit einem am 02.01.2006 bei dem Sozialgericht eingegangen Schriftsatz Klage erhoben. Die Satzung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Grundsätze der Beitragsberechnung ...

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