Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Haftung. GmbH in Gründung. Durchgriffshaftung
Orientierungssatz
Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die eine GmbH iG als Arbeitgeberin schuldet, können nicht mehr im Wege einer persönlichen Außenhaftung ihrer Gründergesellschafter mit Erfolg geltend gemacht werden.
Tatbestand
In der Annahme, der Kläger hafte insoweit als Gesellschafter der Arbeitgeberin, der S. GmbH, verlangt die beklagte Einzugstelle vom Kläger die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Nebenkosten aus Beitragsnachweisungen betreffs der Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Zeitraum von August 1988 bis Dezember 1988 (außerhalb der angefochtenen Bescheide ist in Schreiben der Beklagten bzw. ihrer Funktionsvorgängerin von Beitragsschulden aus der Zeit von November 1988 bis Januar 1989 die Rede).
Der Kläger, geb. 26.12.1946, ist eigenen Angaben zufolge Stukkateurmeister und alleiniger Gesellschafter einer K. GmbH mit Sitz in D.. Im Verwaltungsverfahren hat er einen nicht notariellen Treuhandvertrag vom 30.6.1988 vorgelegt, geschlossen zwischen ihm und dem am 17.5.50 geborenen beigeladenen Herrn J. aus W., u.a. des Inhalts, daß man sich einig sei, daß der Kläger die Anteile der S. GmbH D. nur als Treuhänder für den Beigeladenen halte und allen dessen Weisungen Folge leiste, Gewinn an diesen abführe und auf dessen Verlangen die Geschäftsanteile auf diesen übertrage. Am 6.7.1988 erklärte der Kläger zur Niederschrift eines Notars, er errichte die S. GmbH und bestelle den Beigeladenen Herrn J., befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, zum Geschäftsführer; die Gesellschaft habe ihren Geschäftsbetrieb als Gründungsgesellschaft am 30.6.88 begonnen; die Einzelheiten des Gesellschaftervertrages ergäben sich aus der Anlage. Nach der Anlage übernahm der Kläger die bar zu erbringende Stammeinlage von 50.000.- DM. Mit Datum des 12.7.1988 unterzeichneten der Kläger und der Beigeladene Herr J., daß der Geschäftsführer J. vom Kläger 50.000.- DM für die Stammeinlage der S. bekommen habe. Dazu hat sich der Kläger am 5.7.1994 in einem Erörterungstermin beim SG geäußert. Vor dem Senat hat er klargestellt: es habe sich um Geld "aus der Tasche" des Beigeladenen gehandelt, das sofort "in die Tasche" des Beigeladenen zurückgeflossen und von diesem dazu verwandt worden sei, Schulden einer dem Beigeladenen gehörenden Firma zu tilgen. Sein, des Klägers, Interesse, als Strohmann tätig zu werden, habe darin gelegen, gemäß dem von ihm mit der S. GmbH am 15.7.1988 geschlossenen Arbeitsvertrag als Bauleiter und Büroangestellter das Monatsentgelt von 2.800 DM zu bekommen. Am 3.11.1988 ließ der Kläger eine Änderung des Gesellschaftsvertrages notariell beurkunden, nach der § 2 des Gesellschaftsvertrages lautet:
"Gegenstand des Unternehmens
1.) a) die Ausführung von Stuck- und Putzarbeiten im Hochbau,
b) und als Generalunternehmer die Weitergabe von Bau- und Betonarbeiten...
4.) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten."
Die S. GmbH ist am 12.9.1989 ins Handelsregister beim Amtsgericht <AG> Düsseldorf eingetragen worden, aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 6.7.1988 mit Änderung vom 3.11.1988 und dem Vermerk: Herr J. ist nicht mehr Geschäftsführer; der Geschäftsführer H.F. Sch., Architekt in Gelsenkirchen, vertritt die Gesellschaft allein. Jenen Herrn Sch. hatte der Kläger nach einem von ihm und Sch. unterzeichnetem Schreiben vom 14.8.1989 unter Abberufung von Herrn J. zum Geschäftsführer bestellt; mit notariellem Vertrag vom 29.8.1989 hatte Kläger Herrn Sch. die Geschäftsanteile übertragen; im Vertrag heißt es, das Stammkapital sei nach Angaben der Beteiligten in voller Höhe eingezahlt; es sei nicht feststellbar, ob es noch vorhanden sei; Herr Sch. verpflichte sich, das Stammkapital noch einmal einzuzahlen. Durch Beschluß des AG Düsseldorf vom 21.6.1990 - 67 N 377/89 - ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S. GmbH gemäß § 107 der Konkursordnung <KO> rechtskräftig abgelehnt worden; am 25.9.1990 ist die Auflösung der Gesellschaft und am 8.9.91 die Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit ins Handelsregister eingetragen worden.
Ab September 1988 gingen bei der AOK Ludwigsburg-Bietigheim ein: Versicherungsnachweise, Anmeldungen von Arbeitnehmern und Beitragsnachweisungen durch die S. GmbH, K.. Im November 1988 übermittelte die S. GmbH K. der AOK einen Scheck, ausgestellt von einer Frau L. (nach Darstellung des Klägers, eine Freundin des beigeladenen Herrn J.), der nicht eingelöst wurde. Am 23.11.1988 erklärte der Beigeladene laut Vermerk der AOK: seit dem 6.7.88 sei er der bestellte Geschäftsführer der Firma des Klägers; das Lohnbüro befinde sich bei Frau D. in Wuppertal; die Firma sei im Raum Stuttgart/Ludwigsburg als Subunternehmer für die Firma ... beschäftigt.. sie habe in K., Büroräume angemietet, die die Firma S. auch nutzen werde, da beide Firmen denselben Inhaber hätten; der Geschä...