Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach Tod des Versicherten. erteilte Einzugsermächtigung
Orientierungssatz
1. Zur Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbrachter Geldleistung, wenn der Empfänger ohne Vollmacht für das (Rentenüberweisungs)Konto allein aufgrund einer von dem verstorbenen Rentenempfänger erteilten Einzugsermächtigung nach dessen Tod eine Gutschrift auf seinem eigenen Konto erhalten hat.
2. Zum Inhalt und der Struktur der Regelung des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 in Hinblick auf den Kreis der erstattungspflichtigen Personen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von 634,-- DM überzahlter Rentenleistungen gem. § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI nach dem Tod des Versicherten W S.
Die Klägerin gewährte dem Versicherten bis zu seinem Tode Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 1.705,28 DM netto monatlich. Er hatte eine Wohnung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemietet. Der Mietzins belief sich auf 634,-- DM monatlich. Die Miete wurde im Wege des Lastschriftverfahrens monatlich von seinem Girokonto bei der Sparkasse D abgebucht und auf das Konto der Beklagten überwiesen. Zwischen der Beklagten und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ein Hausverwaltungsvertrag.
Am 15.02.1998 verstarb der Versicherte. Die Rente für den Monat März ging am 25.02.1998 auf sein Konto bei der Sparkasse D ein. Die Miete für den Monat März 1998 wurde am 02.03.1998 von dem Konto des Versicherten auf das Konto der Beklagten überwiesen. Die Klägerin forderte von der Sparkasse D die Rentenzahlung für den Monat März 1998 in Höhe von 1.705,28 DM am 03.03.1998 zurück. Mangels ausreichender Kontodeckung wurde ihr nur ein Betrag i.H.v. 910,36 DM gutgeschrieben; später noch ein Betrag in Höhe von 160,92 DM.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Bescheid vom 07.01.2001 die Erstattung der ausgezahlten Miete geltend. Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Miete sei rechtmäßig gezahlt worden, da im Todesfall die Kündigungszeit nach § 569 BGB drei Monate betrage, so dass das Mietverhältnis bis zum 31.05.1998 Bestand gehabt habe.
Gegen den Bescheid erhob die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Widerspruch u.a. mit der Begründung, die Beklagte sei nur als Verwalterin tätig, nicht jedoch als Vertragspartnerin der Mieter, so dass sie nicht der richtige Adressat für den Bescheid sei.
Die Klägerin erließ einen neuen Bescheid (10.02.1999) gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, mit dem sie ebenfalls eine Überzahlung i.H.v. 634,-- DM geltend machte. Der hiergegen erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. Gegenüber der Beklagten machte die Klägerin die überzahlte Miete erneut mit Bescheid vom 10.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 geltend. Innerhalb des hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund anhängig gewesenen Klageverfahrens (S 38 RJ 165/99) hob die dortige Beklagte und hiesige Klägerin den Bescheid und den Widerspruchsbescheid auf.
Am 23.12.1999 erhob sie Leistungsklage mit der sie sich auf § 118 Abs. 4 SGB Sechstes Buch VI berief. Ausschlaggebend für den Erstattungsanspruch sei allein die Empfangnahme der entsprechenden überzahlten Beträge. Die Rückforderung gegenüber der Beklagten sei auch nicht unbillig, da es dieser unbenommen bleibe, sich im Innenverhältnis mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auseinanderzusetzen. Zur Begründung bezog sie sich auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen -- LSG NRW -- (vom 18.08.1998 -- L 18 B 7/98 RJ --).
§ 118 Abs. 4 SGB VI normiere einen eigenständigen und originären Erstattungsanspruch gegen jeden Dritten, der die Geldleistung in Empfang genommen habe, und lasse keinen Raum für die Anwendung zivilrechtlicher Regelungen. Erbrachte Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten, seien als unter Vorbehalt erbracht anzusehen. Dies betreffe auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geldinstitut und einem Dritten, so dass der Versicherungsträger seinen Rückforderungsanspruch ungeachtet entgegenstehender zivilrechtlicher Regelungen durchsetzen könne (unter Berufung auf Bundessozialgericht -- BSG -- in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1, 3 und 4).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 634,-- DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nicht sie, sondern die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder habe die Miete eingenommen. Bei dem Konto der Beklagten handele es sich um ein Treuhandkonto. Die Mietzahlung sei im übrigen zu Recht erfolgt. Ungerechtfertigt bereichert hätten sich die Erben. Die Entscheidungen des BSG, auf die sich die Klägerin beziehe, erlaubten keine andere Schlussfolgerung. Sie habe weder direkt noch indirekt Rentenzahlungen in Empfang genommen. Nach einem Zahlungseingang auf einem "Girokonto" gebe es keinen Anspruch mehr auf eine be...