Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des KVLG § 2 Abs 1 Nr 2, die nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck auf das Bestreiten des Lebensunterhalts abstellt, gebietet es, bei der Berechnung der Nebeneinkünfte grundsätzlich solche Leistungen, die wegen ihres besonderen Charakters ausdrücklich für andere Zwecke bestimmt sind, außer Betracht zu lassen. Eine derartige besondere Leistung ist die Grundrente nach dem BVG, da sich ihre wirtschaftliche Funktion im Ersatz der durch Schädigungsfolgen entstehenden Mehraufwendungen erschöpft.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649117

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