Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der in seiner Freizeit gegen ein Barentgelt von etwa 200 DM je Vierteljahr und die gelegentliche Überlassung von Wildbret für einen Jagdpächter als Wildhüter tätig wird, steht auch während einer Treibjagd unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er hierbei vom Jagdpächter übertragene Aufgaben wahrzunehmen hat und dessen Weisungen unterliegt. Die amtliche Bestellung zum Jagdaufseher ist dazu nicht erforderlich. Das Mitführen einer Jagdwaffe während der Treibjagd schließt den Versicherungsschutz nicht aus, zumal die Erlaubnis, als letzter selbst auf das Wild schiessen zu dürfen, als Teil der vom Jagdpächter gewährten Gegenleistungen aufzufassen sein kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666981

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