Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzte Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen
Orientierungssatz
1. Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB 2 gesondert erbracht.
2. Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als Wohnungserstausstattung durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG Urteil vom 6. 8. 2014, B 4 AS 57/13 R).
3. Insoweit ist erforderlich, dass der konkrete Bedarf durch außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist. Eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die im Zuge der Durchführung des Umzugs beschädigt werden, besteht nicht.
Normenkette
SGB II § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode.
Die im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin zog am 02.11.2013 unter Zuhilfenahme von privaten Umzugshelfern in ihre jetzige Wohnung um. Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 beantragte sie beim Beklagten die Übernahme diverser Umzugskosten sowie einer Mietkaution unter Hinweis darauf, dass der Umzug wegen einer bevorstehenden Zwangsräumung notwendig gewesen sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2014 ab.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten in Höhe von 230,29 EUR und führte hierzu aus, bei dem Umzug am 02.11.2013 seien der Griff ihres Kühlschrankes sowie eine zweitürige Kommode so schwer beschädigt worden, dass sie dadurch unbrauchbar geworden seien. Kosten für die Beschädigungen von Möbeln im Rahmen eines notwendigen Umzuges seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom Grundsicherungsträger zu erstatten. Sie verwies hinsichtlich der Kosten auf Kostenvoranschläge vom 29.01.2014.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschrankgriffs und einer Kommode mit Bescheid vom 10.10.2014 ab. Für die beantragten Leistungen könne weder auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II eine Beihilfe noch nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen bewilligt werden. Ein solches sei schon deshalb nicht möglich, weil der Bedarf inzwischen gedeckt sei.
Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 29.12.2014 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, ihr entstehende Kosten für die Anschaffung einer Kommode sowie eines Kühlschrankgriffs in Form einer Beihilfe (nicht rückzahlbarer Zuschuss) vollumfänglich zu übernehmen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, ihr für die Anschaffung einer Kommode sowie eines Kühlschrankgriffs ein Darlehen in voller Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.06.2015 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 07.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2015 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, das Sozialgericht sei zu Unrecht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen. Die Beschädigungen seien nicht beim Be- oder Entladen der Möbel durch Umzugshelfer verursacht worden, sondern wahrscheinlich während der Fahrt von der alten zur neuen Wohnung entstanden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2016 hat die Klägerin erklärt, sie halte ihren Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Kühlschrankgriffs nicht aufrecht, weil sie einen solchen zwischenzeitlich beschafft habe. Die beschädigte Kommode habe sie noch nicht ersetzt.
Der Beklagte hat den Bescheid vom 10.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung einer Kommode aufgehoben und sich bereit erklärt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines entsprechenden Darlehens neu zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2014 in der Gestalt des Wider...