nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Multiple Sklerose (MS) als Wehrdienstbeschädigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Anerkennung der Multiplen Sklerose (MS) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung kommt nur im Wege der Kannversorgung nach § 81 Abs. 6 S. 2 SVG in Betracht.
2. Eine „Kann-Leistung” ist zu versagen, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt die in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) aufgeführten Voraussetzungen für die Zustimmung nicht vorliegen. Denn die AHP sind für die Begutachtung der einzelnen Krankheiten lückenlos. Sie enthalten die Festlegung des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung, wann und wann nicht die Zustimmung zur Anerkennung einer Kann-Versorgung erteilt wird.
3. Eine MS kann nur anerkannt werden, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der Erstsymptome der Erkrankung körperliche Belastungen vorgelegen haben, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen. Körperliche Belastungen in diesem Sinne sind grundsätzlich nur außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen.
Normenkette
SVG § 81 Abs. 6 S. 2
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 25.07.2002; Aktenzeichen S 12 (17,22,27) VS 225/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Umstritten sind die Anerkennung einer "Multiplen Sklerose" (MS) als Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die entsprechende Leistungsgewährung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Der 1963 geborene Kläger war von Juli 1993 bis Juli 1995 Soldat der Bundeswehr. Nach vorangegangener Ausbildung war er im Wesentlichen als EloPrfGerMechMstr (Elektroprüfgerätemechanikermeister) bei der Luftwaffenwerft 84 in N eingesetzt. Nach einer der Beklagten erteilten Auskunft der Luftwaffenwerft 84 umfasste die Tätigkeit ca. 95 % Innendiensttätigkeit in klimatisierten Laboren. Beauftragt war er mit der Kalibrierung und Instandsetzung von Mess- und Prüfgeräten im Bereich Länge, ABC und Infrarot. Mit WDB - Blatt vom 27.07.1994 machte der Kläger eine bei ihm festgestellte MS als Wehrdienstbeschädigung geltend. Er führte die Erkrankung auf dienstliche Einflüsse und Belastungen zurück. In dem truppenärztlichen Gutachten des OSA X vom 30.05.1995 heißt es zusammenfassend: "Da nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Genese des Grundleidens unbekannt ist, jedoch die Einflüsse des Wehrdienstes im Sinne einer Verschlimmerung nach dem SVG anzunehmen ist, sollte eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Verschlimmerung anerkannt werden." Dieser Beurteilung stimmte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L in der vom Sanitätsamt der Bundeswehr veranlassten gutachtlichen Stellungnahme vom 03.08.1995 nicht zu. Da über die Ursache der Erkrankung Ungewissheit bestehe, komme nur eine Kannversorgung in Betracht. Diese setze aber voraus, dass die Erstsymptome der Krankheit innerhalb von höchstens acht Monaten nach resistenzmindernden körperlichen Belastungen oder Krankheiten auftreten würden. Die Erstsymptome der MS könne man für Februar 1990 annehmen. Dies würde bedeuten, dass der Kläger spätestens ab Sommer 1989 erheblichen resistenzmindernden körperlichen Belastungen hätte ausgesetzt sein müssen. Derartige schwere dienstliche Belastungen seien aber nicht erkennbar. Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1995 ab, die MS als Folge einer WDB anzuerkennen und einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Die für die Anerkennung der MS erforderlichen Voraussetzungen seien auch im Rahmen einer Kann-Versorgung nicht nachgewiesen. Insbesondere sei der Kläger während seiner dienstlichen Tätigkeit weder körperlichen Belastungen noch Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet gewesen seien, die Resistenz herabzusetzen. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, es sei falsch, dass er keinen schweren dienstlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Im Frühjahr/Sommer 1989 habe die Luftwaffenwerft 84 die Kalibrierung Achat für das Waffensystem MCR Tornado begonnen. Die eigens zu diesem Zwecke ausgebildeten Soldaten hätten diese Übernahme nicht durchführen können. Deshalb habe er die Kalibrierung ohne eine zusätzliche Ausbildung übernehmen müssen. Er habe sich alles selber erarbeiten müssen. Er habe auch an Besprechungen u.a. mit der Industrie teilgenommen. Neben diesen dienstlichen Belastungen hätten damals auch im Hinblick auf die von ihm angestrebte Weiterverpflichtung auf 12 Jahre Beurteilungen angestanden, die ebenso wie seine Arbeit einen großen persönlichen und dienstlichen Druck auf ihn ausgeübt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eingeholt worden war zuvor u.a. noch eine ärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin T vom 25.10.1996, die die...