Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. betriebliche Tätigkeit. kostenloses Angebot des Arbeitgebers: ADAC-Fahrsicherheitstraining. keine arbeitsvertragliche Pflicht. freiwillige Teilnahme. Präventionsmaßnahme gem § 14 SGB 7. sicheres Motorradfahren
Orientierungssatz
1. Die freiwillige Teilnahme einer Produktionsmitarbeiterin an einem von ihrem Arbeitgeber kostenlos angebotenen ADAC-Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer steht dann nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn dieses Fahrsicherheitstraining außerhalb der Arbeitszeit und ohne Freistellung unter Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto stattfindet.
2. Präventionsmaßnahmen sind keine vertraglichen Obliegenheiten im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer; der gesetzgeberische Auftrag zur Prävention, dh zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 14ff SGB VII), richtet sich vielmehr ausschließlich an den Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaften selbst. Die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung der Berufsgenossenschaften an solchen Fahrsicherheitstrainings durch einen Zuschuss, stellt lediglich eine Förderung von Präventionsmaßnahmen im Verhältnis zum Unternehmen dar, die seitens der Berufsgenossenschaften im Übrigen auch an bestimmte Bedingungen geknüpft sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Die am 00.00.1995 geborene Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin bei der Fa. T GmbH, einem Hersteller elektrischer Geräte, beschäftigt.
Am 11.05.2019, einem Samstag, nahm sie mit ihrem eigenen Motorrad an einem Fahrsicherheitstraining für Motorräder auf einem ADAC-Verkehrsübungsplatz in P teil. Die Klägerin verlor bei einer Übungseinheit die Kontrolle über ihr Motorrad, stürzte und verletzte sich an der rechten Hand (Riss des Sehneninnenbandes des rechten Daumens).
Die Teilnahme an einem solchen Fahrsicherheitstraining war der Klägerin - wie auch sämtlichen anderen Mitarbeitern - von ihre Arbeitgeberin angeboten worden. Es handelte sich hierbei um ein vom ADAC regulär durchgeführtes und vom Arbeitgeber bezahltes Fahrtraining. Eine Förderung oder Bezuschussung im Rahmen von Präventionsförderungsmaßnahmen seitens der Beklagten bestand nicht. Die Arbeitgeberin ermöglichte ihren Mitarbeitern in ähnlicher Weise im Laufe des Jahres 2019 die Teilnahme an einem Ersthelfer-Lehrgang und an einem Auto-Fahrsicherheitstraining.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Arbeitgeberin ein. Diese teilte am 27.05.2019 mit, die Veranstaltung habe der Verkehrssicherheit gedient. Sie sei mit Aushang am "schwarzen Brett" publiziert worden. Von den 96 Betriebsangehörigen, denen die Veranstaltung allen offen gestanden habe, hätten 4 Personen, darunter auch der Geschäftsführer, teilgenommen, die anderen hätten kein Interesse, kein Motorrad oder keinen Führerschein gehabt. Ergänzend führte die Arbeitgeberin am 01.08.2019 aus, die Klägerin habe freiwillig an diesem Training teilgenommen. Der Samstag sei kein regulärer Arbeitstag gewesen. Der Klägerin sei auch keine Arbeitszeit und auch kein zusätzlicher Urlaubstag hierfür gutgeschrieben worden.
Mit Bescheid vom 17.09.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, Versicherungsschutz im Sinne einer Betriebsveranstaltung liege nicht vor. Nur wenige Beschäftigte hätten an dem Sicherheitstraining teilgenommen. Es sei auch nur ein geringer Teil der Belegschaft angesprochen worden. Betriebliche Zwecke seien mit der Teilnahme an dem Fahrsicherheitstraining nicht verfolgt worden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.12.2019 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe zum Unfallzeitpunkt sehr wohl unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die vom Arbeitgeber mit dem Ziel der Stärkung der Verbundenheit der Arbeitnehmer gefördert worden sei. Wesentlich sei, dass die Maßnahme dazu gedient habe, die Risiken von Wegeunfällen zu minimieren, was auch betrieblichen Zwecken diene. Im Übrigen biete die Beklagte selbst entsprechende Präventionsmaßnahmen an. Wenn Wegeunfälle Arbeitsunfälle darstellten, müssten entsprechende Präventionsmaßnahmen auch versichert sein.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 zu verurteilen, das Ereignis vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweis...