Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 11.05.2019 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1995 geborene Klägerin war seinerzeit Produktionsmitarbeiterin der Fa. T GmbH in S. Am 11.05.2019, einem Samstag, nahm sie an einem Fahrsicherheitstraining auf einem Verkehrsübungsplatz in P teil, das von ihrem Arbeitgeber organisiert worden war. Dabei stürzte sie mit dem Motorrad und verletzte sich an der rechten Hand.

Im Zuge ihrer Ermittlungen, ob es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt, holte die Beklagte eine Auskunft der Fa. T ein. Diese teilte am 27.05.2019 mit, die Veranstaltung habe der Verkehrssicherheit gedient. Sie sei mit Aushang am "schwarzen Brett" publiziert worden. Von den 96 Betriebsangehörigen, denen die Veranstaltung allen offen gestanden habe, hätten 4 Personen teilgenommen, die anderen hätten kein Interesse, kein Motorrad oder keinen Führerschein gehabt. Teilgenommen habe auch der Geschäftsführer NT. Später wurde noch ergänzend angegeben, die Klägerin habe freiwillig teilgenommen. Der Samstag sei kein regulärer Arbeitstag gewesen. Zuschüsse habe die Firma nicht in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom 17.09.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, Versicherungsschutz im Sinne einer Betriebsveranstaltung liege nicht vor. Nur wenige Beschäftigte hätten an dem Sicherheitstraining teilgenommen. Es sei auch nur ein geringer Teil der Belegschaft angesprochen worden. Die Veranstaltung sei nicht geeignet gewesen, alle Beschäftigten anzusprechen. Betriebliche Zwecke seien mit der Teilnahme an dem Fahrsicherheitstraining nicht verfolgt worden.

Der Widerspruch der Klägerin vom 04.10.2019 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 als unbegründet zurück gewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 10.12.2019 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe zum Unfallzeitpunkt sehr wohl unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die vom Arbeitgeber gefördert gewesen sei mit dem Ziel der Stärkung der Verbundenheit der Arbeitnehmer. Es sollten auch die Risiken von Wegeunfällen minimiert werden, was auch betrieblichen Zwecken diene. Im Übrigen biete die Beklagte selbst entsprechende Präventionsmaßnahmen an. Wenn Wegeunfälle Arbeitsunfälle darstellten müssten entsprechende Präventionsmaßnahmen auch versichert sein.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 zu verurteilen, das Ereignis vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs.1 SGG entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 ist nicht zu beanstanden. Zur Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs.1 SGB-VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB-VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB-VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs.1 Satz 2 SGB-VII). Kraft Gesetzes sind -unter anderem- Beschäftigte versichert (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (vergl. z.B.: BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R ; BSG , Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R ; BSG , Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt :

Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Dass die Klägeri...

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