nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.11.2000; Aktenzeichen S 33 Ka 5/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen B 6 KA 27/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2000 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 28.05.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.1999 werden aufgehoben, soweit die Ziffer 50 EBM gestrichen und die Ziffer 152 EBM bei Leistungserbringung bis zur achten Lebenswoche einschließlich in die Ziffer 384 EBM umgewandelt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Honorarberichtungen in den Quartalen IV/1997 und I/1998.

Die Kläger sind Ärzte für Orthopädie und waren in den streitigen Quartalen in E zur vertragsärztlichen Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis zugelassen.

Mit Bescheiden vom 29.05.1998 und 10.08.1998 berichtigte die Beklagte die Honorarabrechnungen der Kläger für die streitigen Quartale. Dabei wurde die Abrechnung der EBM-Ziffer 50 gestrichen, weil die Behandlung des Patienten (ambulante Operation) in einer Praxis in L und somit in einer zweiten Betriebsstätte erfolgt sei. Die Beklagte strich ferner die Abrechnung der EBM-Ziffer 955, da diese Leistung für Orthopäden fachfremd sei. Weiterhin wandelte die Beklagte die Abrechnung der EBM-Ziffer 152 in die EBM-Ziffer 384 um, da die sonographische Screening-Untersuchung der Säuglingshüften nur bis zur Vollendung der 7. Lebenswoche nach der EBM-Ziffer 152 abgerechnet werden könne.

Die Widersprüche der Kläger wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.1999 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zurück.

Im Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, der erkennende Senat habe mit rechtskräftiger Entscheidung vom 01.04.1998 - L 11 KA 171/97 - festgestellt, dass die Kläger zur Abrechnung der EBM-Ziffer 50 berechtigt seien. Die der Leistungslegende der EBM-Ziffer 955 zugrundeliegende Leistung sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht fachfremd für Orthopäden; der Kläger zu 1) verfüge über die für diese Untersuchung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Ausbildung. Die in der Leistungslegende der EBM-Ziffer 152 beschriebene Sonographie der Säuglingshüfte sei in der vierten und fünften Lebenswoche im Rahmen der Früherkennungsmaßnahme U 3 vorzunehmen. Es könne aber passieren, dass der Säugling dem Kinderarzt erst in der fünften Lebenswoche vorgestellt werde und somit die streitige Leistung von den Klägern - nach entsprecheder Überweisung durch den Kinderarzt - erst später erbracht werden könne. Diese zeitliche Verschiebung liege dann jedoch nicht im Verantwortungsbereich der Kläger.

Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide der Bezirksstelle E der Beklagten vom 29.05.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Vorstands der Beklagten vom 09.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die gestrichenen Leistungen nach Nummer 955 und 50 EBM sowie die in die Leistung nach Nummer 384 EBM umgewandelte Leistung nach Nummer 152 EBM nachzuvergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass im Verfahren L 11 KA 171/97 die Streichungen der EBM-Ziffer 50 aufgehoben worden seien aufgrund der Erklärung der Kläger, sie seien an der anästhesiologischen Praxis nicht beteiligt, und des Hinweises des Senates, die EBM-Ziffer 50 könne auch bei eigenen Patienten abgerechnet werden. Die streitigen Streichungen beträfen jedoch ambulante Operationen in der anästhesiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. L und Partner in L; der Praxisschwerpunkt "ambulante Operationen" sei daher als ausgelagerte Praxistätigkeit der Kläger zu betrachten und somit von einer Vergütung nach der EBM-Ziffer 50 ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 29.11.2000 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Umwandlung der EBM-Ziffer 152 in die EBM-Ziffer 384 sei rechtmäßig, da die Kläger die Leistungen nach der sechsten Lebenswoche des Säuglings erbracht hätte; es sei unerheblich, ob dies dem Verantwortungsbereich der Kläger oder der überweisenden Kinderärzte zuzurechnen sei. Die Streichung der EBM-Ziffer 50 sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nicht die Einrichtungen anderer Ärzte in Anspruch genommen worden seien, sondern ein Operations-Zentrum, das den Klägern aufgrund eines Mietverhältnisses oder kostenfrei zur Verfügung gestellt worden sei. Die Beklagte habe auch zu Recht die EBM-Ziffer 955 gestrichen, denn diese Leistung sei für Orthopäden fachfremd; auf die persönliche Qualifikation des Klägers zu 1) komme es nicht an.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend ...

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