Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von Beitrags- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum Vater
Orientierungssatz
Keine analoge Anwendung des § 249 Abs 6 S 7 aF bei der Zuordnung von Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum Vater, wenn eine übereinstimmende Erklärung der Eheleute nicht vorliegt und dieser nach dem Tod der Mutter die Zuordnung erst im Januar 1999 beantragt.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Kindererziehungs- sowie Berücksichtigungszeit für Kindererziehung im Rahmen eines Kontoklärungsverfahrens streitig.
Der ... 1941 geborene Kläger suchte Anfang 1994 zusammen mit seiner Ehefrau K das Versicherungsamt der Stadt B auf, um im Hinblick auf den geplanten Vorruhestand Informationen über seine zu erwartende Rente einzuholen. Unter anderem kam auch die Frage der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für den ... 1965 geborenen Sohn M N zur Sprache. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten die -- nach damaliger Rechtslage zutreffende -- Auskunft, dass sich eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die für denselben Zeitraum im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Beitragszeiten auf dessen Rentenhöhe nicht auswirke. Weder er noch seine Ehefrau, die sich ihre bis 1963 gezahlten Beiträge im Hinblick auf die Heirat im selben Jahr hatte erstatten lassen und seitdem nicht wieder versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, stellten daraufhin einen eigenen Antrag auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten noch gaben die Eheleute eine gemeinsame Erklärung ab. Am 12.05. 1994 verstarb die Ehefrau des Klägers. Wie geplant schied dieser mit Ablauf des 31.12.1994 bei seinem Arbeitgeber aus. Seitdem bezieht er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Im Hinblick auf die ab Sommer 2001 mögliche Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Arbeitslosigkeit beantragte der Kläger am 14.01.1999 eine Kontenklärung sowie die Feststellung von Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Mit Bescheid vom 18.02.1999 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31.12.1992 verbindlich fest, ohne allerdings Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 01.03.1999. Zur Begründung trug er vor, seine Frau sei verstorben, ohne eine Altersrente und damit ohne Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in Anspruch nehmen zu können. Von der bis zum 31.03.1997 bestehenden Möglichkeit, eine einseitige Erklärung des Inhalts abzugeben, dass bei seiner Altersrente die Kindererziehungszeiten anerkannt werden sollen, habe er nichts gewusst.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1999 zurück. Der Kläger habe mit seiner am 25.01. 1999 eingegangenen Erklärung die gesetzliche Frist nicht gewahrt. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien daher die Zeiten -- nur -- bei der Mutter anzuerkennen. Für den Fall, dass ein Elternteil in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1996 gestorben sei, habe der überlebende Elternteil die Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zum 31.03.1997 allein abgeben können, vgl. § 249 Abs. 6 Satz 7, Abs. 7 Satz 3 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung (a. F.). Es habe sich hierbei um eine gesetzliche Ausschlussfrist gehandelt, bei deren Versäumen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei, vgl. § 249 Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 SGB VI a. F. Die Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem der aktuellen gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschluss vom 12.03.1996 den Gesetzgeber lediglich aufgefordert, die bestehende verfassungswidrige Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) auch für sogenannte Altfälle nachgekommen. Allerdings habe es das BVerfG auch für zulässig erklärt, die übrigen Vorschriften des SGB VI, soweit sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Erziehungszeiten regeln -- insbesondere die §§ 56 Abs. 2, 249 Abs. 6 und Abs. 7, 249 a Abs. 2 und 3 SGB VI a. F. -- als geltendes Recht weiter anzuwenden. An dieser Rechtslage habe sich durch die mit dem RRG 1999 wegen Fristablaufs vorgenommene Streichung der besonderen Zuordnungsregelungen für Erziehungszeiten vor dem 01.01.1992 mit Wirkung vom 01.01.1998 nichts geändert.
Mit der am 07.06.1999 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, als Folge des oben genannten Beschlusses des BVerfG würden die Kindererziehungszeiten nunmehr additiv zu den vorhandenen Entgeltpunkten aus Beiträgen gewertet, während sich die Kindererziehungszeiten nach alt...