Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Orientierungssatz
1. Die seit 2008 geltenden Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe haben den Charakter eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Weitere Ermittlungen sind danach im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, geltend gemacht werden.
2. Die Krankheitsbilder Hyperlipidämie, Hypertonie und Diabetes mellitus erfordern lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht.
3. Nach den Mehrbedarfsempfehlungen kann bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestehen. Zu dessen Nachweis ist die Konkretisierung erforderlich, gegen welche Nahrungsmittel der Hilfebedürftige allergisch ist und welcher besondere Ernährungsbedarf, der im Rahmen einer Vollkost nicht abgedeckt ist, bei ihm anfällt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 55,00 EUR mtl. für die Zeit ab dem 01.05.2005.
Seit 01.01.2005 bezieht der Kläger von der Beklagten durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2006 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 35,79 EUR mtl. (Bescheid vom 06.12.2004, Bescheid vom 13.04.2005, Bescheid vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2005).
Seit dem 01.02.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II mehr. Durch Bescheid vom 25.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach SGB II in Höhe von insgesamt 693,00 EUR mtl.(Regelleistung von 345,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00 EUR) ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2006. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch und machte u. a. geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 55,00 EUR mtl. zustehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 02.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Durch Bescheid vom 14.11.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 693,00 EUR mtl. (Regelleistung von 345,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00 EUR) ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch und machte u. a. geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 55,00 EUR mtl. zustehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 06.12.2006 übergab der Kläger der im Empfangsbereich der Beklagten tätigen Mitarbeiterin Frau G einen von ihm verfassten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006, den er auf der letzten Seite an der für den "Vertragsnehmern 01" vorgesehenen Stelle unterzeichnet hatte. Dem Vertragsentwurf war ein Schreiben des Klägers vom 06.12.2006, adressiert an den Direktor der Beklagten, beigefügt, in dem es u. a. heißt:
"Als Resultat dieser Rechtsprüfung erlaube ich mir daher, Ihnen - wie von Ihnen verlangt - in Anlage eine von mir unterschriebene Eingliederungsvereinbarung, deren Eingang mir Ihre Mitarbeiter bei der Übergabe durch Unterschrift, Datum und Stempel unten links auf der letzten Seite der Eingliederungsvereinbarung bestätigen, zu überreichen."
Am 13.02.2007 hat der Kläger Klage, S 35 AS 35/07, mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 vertraglich festgelegten Leistungen und Pflichten ihm gegenüber zu erbringen. Durch Urteil vom 02.03.2009 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung, L 19 (20) AS 49/09, ein.
Durch Bescheid vom 16.03.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 693,00 EUR mtl. (Regelleistung von 345,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00 EUR) ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch und machte u. a. geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 55,00 EUR mtl. zustehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 23.07.2007 hat der Kläger gegen Bescheid vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 Klage erhoben und die ...